Rz. 2636

[Autor/Stand] Gemischte Verträge. Von den vorstehend beschriebenen Globallizenzen sind die sog. "gemischten Verträge" zu unterscheiden, bei denen neben der Überlassung von immateriellen Werten (z.B. Patent, Marke) auch die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. technische Unterstützung oder Schulung von Mitarbeitern) vereinbart wird.[2] In solchen Fällen kann es erforderlich sein, die Dienstleistungskomponenten getrennt zu berechnen, und zwar entsprechend den für die Dienstleistungsverrechnung vorgesehenen Verfahren und Methoden. Nicht zuletzt aufgrund der abkommensrechtlich unterschiedlichen Behandlung von Dienstleistungsentgelten einerseits und Lizenzgebühren andererseits[3] müssen Kriterien für eine Abgrenzung dieser beiden Entgeltskategorien entwickelt werden. Andererseits betonen die OECD-Leitlinien 2022, dass es durchaus Fälle gibt, in denen die überlassenen immateriellen Werte und Dienstleistungen so eng miteinander wirtschaftlich verbunden sind, dass eine Aufteilung nur schwer möglich ist.[4] Als spezifisches Beispiel werden Franchise-Vereinbarungen genannt, bei denen die überlassenen immateriellen Werte und erbrachten Dienstleistungen untrennbar zusammengehören, möglicherweise durch das Zusammenwirken der Wert der einzelnen Komponenten sogar gesteigert wird.[5] Im Ergebnis kommt es auf die Umstände des jeweiligen Sachverhalts, die Funktions- und Risikoanalyse sowie die Verfügbarkeit von geeigneten Comparables an, ob eine Gesamtbetrachtung oder eine Betrachtung der einzelnen Komponenten zu einem nach dem Fremdvergleichsgrundsatz angemessenen Verrechnungspreis führt.[6]

 

Rz. 2637– 2650

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] Vgl. Tz. 6.98 OECD-Leitlinien 2022.
[3] Vgl. Portner in Schaumburg, Internationale Verrechnungspreise zwischen Kapitalgesellschaften, 86 f.
[4] Vgl. Tz. 6.99 und 6.101 OECD-Leitlinien 2022.
[5] Vgl. Tz. 6.100 OECD-Leitlinien 2022.
[6] Vgl. Tz. 6.102 OECD-Leitlinien 2022.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge