3. die einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können.

 

Rz. 2700

[Autor/Stand] Unklare Tatbestandsvoraussetzung. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 3c Satz 2 Nr. 3 ist semantisch unklar. Denn es wird gefordert, dass der Vermögenswert über sich selbst eine tatsächliche oder rechtliche Position vermitteln kann. Der Sinn dieser konkreten Formulierung erschließt sich nicht. Es ist anzunehmen, dass hier darauf abgestellt werden soll, dass eine tatsächliche oder rechtliche Position im Sinne eines Verfügungsrechts oder einer faktischen Verfügungsmöglichkeit bzw. eines Abwehrrechts gegen Dritte bestehen können muss. Die Gesetzesbegründung konkretisiert dies mit Verweis auf Tz. 6.6 der OECD-Leitlinien so, dass eine Inhaberschaft oder Eigentum an dem immateriellen Wert bestehen können muss.[2] Demnach sind z.B. Standort- oder Synergievorteile keine immateriellen Werte, da es hier an einer Kontrollierbarkeit fehlt.[3] Solche Vorteile sind allerdings im Rahmen der Bewertung anderer Transaktionen als Vergleichbarkeitsfaktoren zu berücksichtigen.[4] Dies ist insoweit konsistent zur bisherigen Rechtslage.[5]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] Vgl. Regierungsentwurf des AbzStEntModG v. 17.3.2021, BT-Drucks. 19/27632, 73 f.; Tz. 6.6 OECD-Leitlinien 2022.
[3] Vgl. Tz. 6.30 f. OECD-Leitlinien 2022.
[4] Vgl. Regierungsentwurf des AbzStEntModG v. 17.3.2021, BT-Drucks. 19/27632, 74; Tz. 6.30 f. OECD-Leitlinien 2022.

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