Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 165
Beweismittelbeschaffungspflicht. Nach § 68 b EStDV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 34 c Abs. 7 EStG hat, besteht eine besondere Beweismittelbeschaffungspflicht bzgl. der ausländischen Einkünfte und der auf sie gezahlten ausländischen Steuern. Der Nachweis ist durch Vorlage von Urkunden (Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Dabei muss der Grundsatz einerseits des Machbaren und andererseits der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Wird die ausländische Steuer im Ausland nicht isoliert festgesetzt, so kann auch nicht die Vorlage eines Steuerbescheids verlangt werden. Besagt eine Steueranmeldung nichts über die dem Einzelnen zuzurechnende ausländische Steuer, so ist das Verlangen der Vorlage der Anmeldung sinnlos. In derartigen Fällen muss es genügen, dass der Abführende schriftlich erklärt, die Steuer zu einem bestimmten Zeitpunkt einbehalten, angemeldet und abgeführt zu haben. Soweit die Urkunden in einer ausländischen Sprache abgefasst sind, kann das FA eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Die Beweismittelbeschaffungspflicht ist eine verfahrensrechtliche und keine materielle Anrechnungsvoraussetzung. Kann der Stpfl. selbst den Nachweis nicht führen, so ist das FA seinerseits nicht gehindert, selbst Ermittlungen im Wege eines Amtshilfeersuchens anzustellen. Der Stpfl. kann ein solches Ersuchen auch anregen. Andererseits ist das FA nicht gehindert, die inhaltliche Richtigkeit von vorgelegten Urkunden seinerseits zu überprüfen. Das FA kann, muss aber nicht andere als Urkundenbeweise anerkennen. Ergibt sich die Steuerpflicht im Ausland der die Anrechnung ausländischer Steuern begehrenden Person nicht aus den vorgelegten Urkunden, so kann das FA die Vorlage einer Übersetzung der einschlägigen ausländischen Vorschriften verlangen, aus denen sich die Steuerpflicht ergibt. Der Stpfl. kann in Zweifelsfällen auch gehalten sein darzulegen, wie die ausländische Steuer erhoben wurde. Fraglich kann sein, ob das FA nicht in DBA-Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, weil die DBA jeweils besondere Vorschriften über den Informationsaustausch enthalten, den nur die Finanzbehörden nutzen können. Im Grundsatz befreit der vereinbarte Informationsaustausch allerdings den Stpfl. nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Mitwirkungspflichten bestehen auch bei der Anrechnung fiktiver ausländischer Steuern.