"... e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch ..."

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Kennzeichen nach § 138e Abs. 2 Nr. 2 AO maßgebend. Nach § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1 AO wird ein grenzüberschreitender Bezug für solche Gestaltungen angenommen,[2] die dazu geeignet sind, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch zu haben. Nach der Gesetzesbegründung kommt es hierbei (allein) auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen nach dem gemeinsamen Meldestandard an.[3] Auch wenn die erforderlichen "Auswirkungen" zunächst sprachlich neutral gehalten sind, sind hierunter wohl nur Einschränkungen (d.h. negative Auswirkungen) des automatischen Informationsaustauschs zu verstehen. Die Anforderungen des § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1 AO sollten identisch mit den Kennzeichen nach § 138e Abs. 2 Nr. 2 AO sein, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird (s. § 138e AO Rz. 241).[4]

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Siehe auch Brandis in T/K, § 138d AO Rz. 11 (Stand: April 2020) ("gelten [...] als grenzüberschreitend").
[3] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 27, vgl. § 138d AO Anh. 1 Rz. 3.
[4] In diesem Sinne wohl auch die Begründung, vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 27, vgl. § 138d AO Anh. 1 Rz. 3.

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