Rz. 209
Einspruchs- und Klagebefugnis des Vergütungsgläubigers. Der Vergütungsgläubiger ist befugt, die Steueranmeldung aus eigenem Recht anzufechten. Gemäß § 350 AO 1977 ist zur Einlegung eines Einspruchs befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 2 FGO in Bezug auf die Klagebefugnis. Eine "Rechtsverletzung" im Sinne der genannten Vorschriften kann nicht immer nur der Adressat des Verwaltungsakts, sondern u.U. auch ein von dem Verwaltungsakt materiell beschwerter Dritter geltend machen. Das gilt namentlich dort, wo eine Person verpflichtet ist, die von einem anderen geschuldete Steuer einzubehalten und abzuführen; hier können Verwaltungsakte, die dem Abführungspflichtigen gegenüber ergehen und sich auf die abzuführende Steuer beziehen, auch von dem Steuerschuldner angefochten werden. Dieser Grundsatz greift z.B. auch in den Fällen des § 50a Abs. 1. Der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger kann hiernach Verwaltungsakte, deren unmittelbarer Adressat der inländische Vergütungsschuldner ist, mit Einspruch und Klage anfechten.
Rz. 210
Begründung. So betrifft die Steueranmeldung die Abzugsteuer, die der Vergütungsgläubiger auf seine Einkünfte aus der Ausübung einer Tätigkeit etwa als Künstler im Inland schuldete. Die Steueranmeldung ist zwar nur eine Steuererklärung, in der der Anmeldende die Steuer selbst berechnet (§ 150 Abs.1 Satz 2 AO). Wegen § 168 AO kommt der Steueranmeldung jedoch auch die Wirkung einer Steuerfestsetzung zu. Die Steuerfestsetzung betrifft den für Rechnung des Steuerschuldners (d.h. des Vergütungsgläubigers) vorgenommenen Abzug von der Vergütung. Sie legitimiert diesen Abzug und setzt gleichzeitig die vom Vergütungsgläubiger an das Finanzamt (oder ausnahmsweise das Bundeszentralamt für Steuern, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG) abzuführende Steuer fest. Die Steueranmeldung greift damit unmittelbar in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vergütungsgläubiger und dem Vergütungsschuldner ein. Sie nimmt dem Vergütungsgläubiger die Möglichkeit, gegenüber dem Vergütungsschuldner die Zahlung der vollen Vergütung an sich selbst zu verlangen. Damit greift die Steueranmeldung auch in die Rechte des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) ein. Deshalb ist dieser gem. § 350 AO zur Anfechtung der Anmeldung berechtigt.
Rz. 211
Beschränkung der Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers. Die Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers ist auf die Frage beschränkt, ob der Vergütungsschuldner die Steueranmeldung vornehmen durfte bzw. musste. Diese Frage ist insbesondere bei Zweifeln über die steuerrechtliche Beurteilung der Vergütungen einschlägig, wenn der Vergütungsschuldner zur Vermeidung eines Haftungsrisikos (s. § 44 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) Steueranmeldungen vornimmt.
Rz. 212
Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers hinsichtlich Haftungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner. Der Vergütungsgläubiger ist grundsätzlich auch berechtigt, einen Haftungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner aus eigenem Recht anzufechten.
Rz. 213
Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der vom Vergütungsschuldner abgegeben Steueranmeldung. Die Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers ist auch im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der vom Vergütungsschuldner abgegeben Steueranmeldung gegeben.