Rz. 98

[Autor/Stand] Alternative Erstattung im Steuerfestsetzungsverfahren. Eine Steuererstattung kann – alternativ zu § 50d Abs. 1 Satz 2 – auch im Steuerfestsetzungsverfahren, also in dem die Steueranmeldung durch den Vergütungsschuldner betreffenden Verfahren, erwirkt werden.

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Verhältnis von Erstattungsverfahren und Steuerfestsetzungsverfahren. Das Erstattungsverfahren und das Steuerfestsetzungsverfahren sind aufgrund der Steueranmeldung des Vergütungsschuldners zwei völlig selbständige Verfahren.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers bzgl. der Steueranmeldung durch den Vergütungsschuldner. Die Steuerfestsetzung durch die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners (als Einreicher der Steuererklärung) kann durch den Vergütungsschuldner angefochten werden (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV). Als Vergütungsschuldner kann er das Bestehen seiner Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen seine Steueranmeldung, die gem. § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, überprüfen lassen.[4] Dies gilt jedoch nicht für das Erstattungsverfahren, das den Vergütungsschuldner nicht tangiert.[5]

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Rechte des Vergütungsgläubigers im Steuerfestsetzungsverfahren. Der Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner) ist Beteiligter beider Verfahren. Er kann deshalb eine Erstattung beantragen sowie auch die Anmeldung der einbehaltenen Quellensteuer mit einem Einspruch anfechten.[7] Ficht der Vergütungsgläubiger die Steueranmeldung an, kann dieser Rechtsbehelf nur die Frage betreffen, ob der Vergütungsschuldner berechtigt war, die Steuerabzugsbeträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen.[8] Allerdings wirkt sich dabei zum Nachteil des Rechtsschutzes des Vergütungsgläubigers aus, dass die Berechtigung zur Steueranmeldung schon dann bestehen soll, wenn die steuerrechtliche Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist.[9] Gänzlich nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen Einwände, die die Erstattung der einbehaltenen, angemeldeten und abgeführten Steuer zum Gegenstand haben.[10]

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Vor- und Nachteile des Steuerfestsetzungsverfahrens für den Vergütungsgläubiger. Der Einspruch ist im Verhältnis zum Erstattungsverfahren insoweit von Nachteil, als er die Wahrung der einmonatigen Einspruchsfrist voraussetzt (§ 355 Abs. 1 AO). Jedoch bietet die Anfechtung der Steuerfestsetzung im Verhältnis zum Erstattungsverfahren den Vorteil, dass die Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung möglich ist (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 FGO).

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Wechselwirkungen von Freistellungsbescheid und Steueranmeldung. Beide Verfahren betreffen die gleiche Steuerschuld. Dabei beseitigt der jeweils spätere Verwaltungsakt die Wirkungen des vorangegangenen Verwaltungsakts. Wird trotz Freistellungsbescheids die Abzugsteuer einbehalten, so hebt die Steueranmeldung den Freistellungsbescheid auf. Erfolgt zunächst der Steuereinbehalt und ergeht danach ein Freistellungsbescheid, so ist der Freistellungsbescheid die Grundlage für einen Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers.[13]

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Verfahren bei Zweifeln an Abzugsverpflichtung. Rechnet das Finanzamt die Einkünfte nicht dem korrekten Steuersubjekt zu (z.B. bei rechtswidriger Zurechnung der Einkünfte zu dem Künstler statt zutreffenderweise zum Veranstalter), so dass das Steuerabzugsverfahren eine Person zum Subjekt hat, die nicht Vergütungsgläubiger und daher auch nicht Steuerschuldner ist, kommt ausschließlich die Anfechtung der Steueranmeldung in Betracht. Denn in diesem Fall ist zu klären, ob eine Abzugsverpflichtung bestand. Dies wird im Abzugsverfahren, also Steuerfestsetzungsverfahren, und nicht im Erstattungsverfahren geprüft.[15]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[9] Vgl. Wassermeyer, IStR 2004, 709 (710); Schauhoff, IStR 2004, 706 (709).
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[13] Vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 15.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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