Rz. 214

[Autor/Stand] Keine Beiladung des Vergütungsgläubigers zu einem Haftungsverfahren des Vergütungsschuldners. Der Vergütungsgläubiger ist zu einem Haftungsverfahren des Vergütungsschuldners grundsätzlich nicht notwendig beizuladen.[2] So enthält der Haftungsbescheid ebenso wenig wie die z.B. gem. § 50a Abs. 1 EStG vom Vergütungsschuldner abzugebende Steueranmeldung eine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger. In der Haftungsschuld realisiert die Finanzbehörde vielmehr (nur) die (eigene) Entrichtungssteuerschuld des Vergütungsschuldners auf Anmeldung und Abführung der Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 1 EStG.[3] Der sog. notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) des Vergütungsgläubigers und Steuerschuldners zu diesem Verfahren bedarf es infolgedessen nicht; die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine Beiladung ist nur dann notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss.[4] Ein solches Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist in dieser Verfahrenskonstellation nicht gegeben. Denn in dem Verfahren über die Inhaftungnahme des Vergütungsschuldners kann durchaus anders entschieden werden als in einem etwaigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren des Vergütungsgläubigers.[5] Für die Inanspruchnahme als Schuldner und als Haftungsschuldner sind unterschiedliche Voraussetzungen gegeben, die jedenfalls teilweise nicht im Zusammenhang miteinander stehen und die keine wechselseitigen Bindungswirkungen auslösen.[6] Soweit die Haftung des Vergütungsschuldners sich auf die Höhe der Vergütung des Vergütungsgläubigers auswirkt, ist der Vergütungsgläubiger – je nach Verfahrensstadium – auf das Freistellungs- oder Erstattungsverfahren zu verweisen, in welchem er seine Rechte eigenständig durchsetzen kann.[7]

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