„[...] hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind [...] [2] Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.”
Rz. 26
Zu aktualisierende Angaben. Die zu aktualisierenden Angaben, deren Änderung zugleich "mitteilungspflichtiger Umstand" ist, sind die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 9 und 10 AO. Es handelt sich hierbei um die persönlichen Daten des Intermediärs, des Nutzers und der beteiligten Person(en) (als verbundene Unternehmen des Nutzers), das (voraussichtliche) Umsetzungsdatum der (neuen) Nutzung, die betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie die wahrscheinlich von der Gestaltung betroffenen Personen innerhalb der EU. Ferner sollen die Registrier- und die Offenlegungsnummer anzugeben sein, wobei es auf die durch das BZSt als Reaktion auf die erstmalige Mitteilung zugewiesenen Nummern ankommt (s. § 138f AO Rz. 201). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass grundsätzlich sowohl gänzlich neue Nutzer der marktfähigen Gestaltung als auch Änderungen betreffend bereits mitgeteilte Nutzer mitzuteilen sind. Nachträgliche Änderungen betreffend bereits mitgeteilter Nutzer sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann mitzuteilen sein, wenn sie für die steuerliche Beurteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung von Bedeutung sein können. Bloße Adressänderungen eines bereits mitgeteilten Nutzers sind im Wege einer Änderung daher nur mitzuteilen, wenn sie – z.B. durch einen Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat – für die Steuergestaltung bedeutsam sein können und dem Intermediär bekannt geworden sind. Daraus folgt auch, dass keine Ermittlungspflicht des Intermediärs besteht (s. § 138f AO Rz. 161).
Rz. 27– 30
frei
„ [3] Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. [4] Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.”
Rz. 31
Weitere Bestimmungen. Nach § 138h Abs. 2 Satz 3 und 4 AO soll auch die Aktualisierung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. Soweit der Nutzer mitteilungspflichtig ist, gelten für diesen die gleichen Bestimmungen, d.h., auch ein zur Mitteilung verpflichteter Intermediär hat Änderungen hinsichtlich marktfähiger Gestaltungen gegenüber dem BZSt mitzuteilen.
Rz. 32– 35
frei