"(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden."
Rz. 141
Inhouse-Gestaltungen erfasst. Nach § 138d Abs. 6 AO sind die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden, sofern ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert hat. Dies bedeutet insbesondere, dass diesen Nutzer alle Pflichten des Intermediärs, insbesondere die Pflicht zur Mitteilung nach § 138f AO, treffen. Nach der Gesetzesbegründung soll dies "Inhouse-Gestaltungen" erfassen, in denen kein Intermediär vorhanden ist. Dies ist insbesondere in solchen Fällen relevant, in denen ein Unternehmen "intern" eine Steuergestaltung entwickelt. Nach dem Wortlaut des § 138d Abs. 5 AO soll insoweit allein die Tätigkeit des "Konzipierens" von Bedeutung sein. Die weiteren, für die Intermediärseigenschaft konstitutiven Tätigkeiten (s. Rz. 8 ff.) werden folglich nicht erfasst. Dies ist hinsichtlich der Tätigkeiten "Vermarkten", "zur Nutzung bereitstellen" und "Verwaltung der Umsetzung durch Dritte" schon deshalb überzeugen, weil es schlichtweg nicht denkbar ist, diese Tätigkeiten für sich selbst auszuüben. Demgegenüber sollte es möglich sein, dass ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst "organisiert". In teleologischer Auslegung der Norm sollten auch insoweit die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sein.
Rz. 142
Intermediär vorhanden? Vom Wortlaut der Vorschrift sind auch Konstellationen gedeckt, in denen der Nutzer bestimmte Leistungen eines Intermediärs in Anspruch nimmt. Denn damit es zur entsprechenden Anwendung der für Intermediäre geltenden Regelungen kommt, wird nach dem Wortlaut der Norm nur darauf abgestellt, dass der Nutzer die Steuergestaltung für sich selbst "konzipiert" hat. Dies lässt folglich Raum dafür, dass ein Intermediär im Rahmen der weiteren Aktivitäten des § 138d Abs. 1 AO (vermarktet, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung durch Dritte verwaltet) tätig wird. Ferner kann solchen Konstellationen Bedeutung zukommen, in denen der Nutzer eine Steuergestaltung gemeinsam mit einem Intermediär konzipiert. In den vorgenannten Fällen sollte der Nutzer neben dem Intermediär zur Mitteilung verpflichtet sein.
Rz. 143
Tätigwerden von Konzernsteuerabteilung nicht erfasst. Anders als die in der Begründung verwendete Begrifflichkeit "Inhouse-Gestaltungen" vermuten lässt, sollte § 138d Abs. 6 AO nicht bei solchen Konstellationen einschlägig sein, in denen eine Konzernsteuerabteilung, die z.B. bei der zentralen Einheit des Konzerns angesiedelt ist, für ein Konzernunternehmen i.S.d. § 138d Abs. 1 AO tätig wird. Denn insoweit wird die Konzernsteuerabteilung als "originärer" Intermediär tätig (s. Rz. 18).
Rz. 144– 160
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