„(6) [1] Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über, sobald der Intermediär

  1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat und
  2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat.

[2] Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. [3] Die Information des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermediär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungsnummer unverzüglich zu veranlassen. [4] Erlangt der Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maßgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Übermittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. [5] Hat der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen Intermediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs übermittelt.”

 

Rz. 221

[Autor/Stand] Konflikt mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Der Kreis der potentiell zur Mitteilung verpflichteten Intermediäre umfasst u.a. die steuerberatenden Berufsgruppen, d.h. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Diese Berufsgruppen unterliegen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten[2] bzw. genießen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO. Dies wird auch von der Finanzverwaltung anerkannt.[3] So bestimmt bspw. § 57 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 5 BOSt, dass sich die Pflicht zur Verschwiegenheit auf alles erstreckt, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, und gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten gilt. Hieraus folgt, dass die Mitteilungspflicht bzw. die Pflicht zur Mitteilung der nach § 138f Abs. 3 AO zu treffenden Angaben mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten konfligieren kann.[4] Ein solcher Konflikt besteht hinsichtlich des Inhalts jedenfalls im Hinblick auf die persönlichen Angaben bzw. solcher Angaben, die einen Rückschluss auf einen konkreten Mandanten bzw. ein Mandatsverhältnis und die insoweit erbrachten Leistungen zulassen. Wenn gem. § 102 Abs. 4 Satz 3 AO die rechtliche Verpflichtung zur Mitteilung dem Intermediär ungeachtet seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten obliegt und dies auch dann, wenn mit diesen Angaben Nutzer identifizierbar sein sollten, läuft dies dem Zweck der Verschwiegenheitspflicht zuwider und höhlt diese aus (s.a. Vor § 138d AO Rz. 50).[5]

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Teilweiser Übergang der Mitteilungspflicht möglich. Zielsetzung des § 138f Abs. 6 AO ist es, den Konflikt zwischen Mitteilungspflicht und Verschwiegenheitspflicht (zum Teil) aufzulösen. Konkret bestimmt § 138f Abs. 6 Satz 1 AO vier kumulative Voraussetzungen, unter denen die Mitteilungspflicht hinsichtlich gewisser Angaben auf den Nutzer übergeht:

  1. Der Intermediär unterliegt einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit;
  2. Der Nutzer entbindet den Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit;
  3. Der Intermediär informiert den Nutzer darüber, dass eine Mitteilungspflicht besteht, dieser ihn von der Verschwiegenheitspflicht unterbinden kann und in diesem Fall die Mitteilungspflicht auf den Nutzer übergeht und
  4. Der Intermediär stellt dem Nutzer die nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 10 AO erforderlichen Angaben (soweit dem Nutzer nicht bereits bekannt) sowie die Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung.
 

Rz. 223

[Autor/Stand] Gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Was unter eine gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit fällt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt. Die Begründung nennt allein beispielhaft die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bei mandatsbezogenen Sachverhalten.[8] Dies bezieht sich wohl auf die o.g. Pflichten (s. Rz. 221). Daneben unterliegen bspw. auch Notare[9] und Patentanwälte[10] einer Verschwiegenheitspflicht.

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Partieller Übergang der Mitteilungspflicht bei fehlender Entbindung von der...

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