Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden
- 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.”
Rz. 60
Allgemeines. § 21 Abs. 19 wurde durch Art. 7 Nr. 3 JStG 2010 v. 8.12.2010 angefügt. Zu unterscheiden ist zwischen den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift. Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung der §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 2. Satz 1 ist unproblematisch, soweit die Vorschrift die Anwendung der §§ 7 ff. betrifft. Die genannten Vorschriften sind erstmalig auf Zwischeneinkünfte bzw. Hinzurechnungsbeträge anzuwenden, die für ein Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft ermittelt werden, das nach dem 31.12.2010, d.h. nach Inkrafttreten des JStG 2010 beginnt. Unverständlich ist allerdings der Hinweis auf hinzuzurechnende Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2010 beginnt. Hier wiederholt sich ein handwerklicher Fehler, der auch in Abs. 11, 12, 14, 15 und 17 enthalten ist (vgl. Rz. 50 und 52). Offensichtlich soll die misslungene Formulierung die erstmalige Anwendung von §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 auf Sachverhalte regeln, in denen die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 zur Anwendung kommt. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 werden jedoch keine Zwischeneinkünfte hinzugerechnet, sondern es wird eine Steuerbefreiung i.S. eines treaty override durch eine Steueranrechnung ersetzt. Die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften ist ein in § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 8 geregelter "terminus technicus", der bei normalen Betriebsstätteneinkünften keine Anwendung findet. Anders ausgedrückt werden Betriebsstätteneinkünfte erzielt, jedoch nicht hinzugerechnet. Unverständlich ist auch, weshalb in § 20 Abs. 19 Satz 1 bezogen auf die Gewerbesteuer der Plural gewählt wurde. Dies steht im Widerspruch zu § 21 Abs. 1, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 17.
Rz. 61
Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2. Grundsätzlich zu begrüßen ist die rückwirkende Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 2 auf alle noch offenen Veranlagungen. Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es sich um die Korrektur eines handwerklichen Fehlers des Gesetzgebers handelt. Die Korrektur wirkt zu Gunsten der Stpfl., weshalb verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Unverständlich ist allerdings das Abstellen nur auf noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen. Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft kann ebenso wie eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft im Ausland eine Betriebsstätte unterhalten. Werden in der Betriebsstätte Dienstleistungen i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a erbracht, so schließt § 20 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr die Anwendung der in dem maßgeblichen DBA vorgesehenen Freistellungsmethode aus. Richtigerweise muss deshalb § 21 Abs. 19 Satz 2 zumindest auch auf alle noch nicht bestandskräftigen Körperschaftsteuerveranlagungen Anwendung finden. Gewerbesteuer wird bekanntlich auf ausländische Betriebsstättengewinne nicht erhoben. Einmal mehr muss auf einen handwerklichen Fehler hingewiesen werden.