Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... [3] Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, ...
Rz. 1021
Vergleichswertinhärente Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung. Für den Fall, dass die Bandbreite nach § 1 Abs. 3a Satz 2 einzuengen ist, soll zunächst geprüft werden, ob die Werte der Fremdvergleichsbandbreite Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung liefern. Welche Anhaltspunkte dies konkret sein sollen oder können, ist gesetzlich nicht bestimmt. Auch lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, welche Anhaltspunkte auf welche Verfahren der Bandbreiteneinengung hindeuten sollen. Jedenfalls deuten extreme Werte innerhalb der Fremdvergleichsbandbreite, d.h. solche Werte, die in auffälliger Weise von anderen Vergleichswerten abweichen, nicht auf ein bestimmtes, auf den Ausschluss dieser Extremwerte gerichtetes Verfahren hin. Die OECD-Leitlinien stellen hierzu in Tz. 3.63 ausdrücklich fest, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für bestehende Vergleichbarkeitsdefizite auch extreme Vergleichswerte zu berücksichtigen sind. Ohne konkrete Anhaltspunkte für bestehende Vergleichbarkeitsdefizite sind auch extreme Vergleichswerte zu berücksichtigen. Die OECD-Leitlinien nennen in diesem Zusammenhang verlustbringende Geschäftsvorfälle bzw. defizitäre Unternehmen, die im Hinblick auf ihre Einbeziehung in die Vergleichbarkeitsanalyse einer weitergehende Überprüfung daraufhin zu unterziehen sind, ob sie den Vergleichbarkeitsanforderungen konkret genügen. Ausdrücklich lehnen die OECD-Leitlinien einen Ausschluss nur aufgrund der Verlustentstehung ab, wobei Gleiches auch für Vergleichswerte gilt, die ungewöhnlich hohe Gewinne ausweisen. Bei relativ gleichem Grad von Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Vergleichswerte sehen die OECD-Leitlinien keine Einengung der Wert- oder Preisbandbreite vor. Mit dem ersten Satzteil ist gemäß der Gesetzesbegründung gemeint, dass zunächst "die Fremdvergleichsgeschäftsvorfälle auszuschließen (sind), die einen geringeren Grad an Vergleichbarkeit aufweisen als andere (Tz. 3.56 OECD-Verrechnungspreisleitlinien)". Die konkreten Anforderungen an den Grad der Vergleichbarkeit bleiben allerdings völlig offen. Sie sind auch nicht Gegenstand einer gesetzlichen Regelung. Weder verwendet die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3a Satz 2 unterschiedliche Vergleichbarkeitsgrade, sondern belässt es bei dem Verbleiben von Unterschieden, noch kann den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden, welche Anforderungen an einen relativ hohen Grad der Vergleichbarkeit, an einen gleichen Grad der Vergleichbarkeit und an einen geringen bzw. geringeren Grad der Vergleichbarkeit konkret zu stellen sind. Bereits die Feststellung von Vergleichstransaktionen, die einen geringeren Grad an Vergleichbarkeit aufweisen als andere und deshalb ausgeschlossen werden sollten, ist jedenfalls schon angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit problematisch. Letztlich wird die inhaltliche Unbestimmtheit der Empfehlungen der OECD-Leitlinien zum Gegenstand der gesetzlichen Regelung gemacht.
Rz. 1022
Keine verwaltungsseitigen Konkretisierungen zur Einengung von Bandbreiten. Durch die Zusammenführung und Konsolidierung der verrechnungspreisbezogenen VWG in den VWG VP fehlen jedwede verwaltungsseitigen Konkretisierungen zur Einengung von Fremdvergleichsbandbreiten sowie zu Verprobungs- und Kontrollrechnungen mittels anderer Methoden. Dies gilt insbesondere für das Berechnungsbeispiel zur exakten Bestimmung der Interquartilsbandbreite der VWG-Verfahren, das ersatzlos entfallen ist. Die VWG VP beschränken sich stattdessen unter der Überschrift "Bandbreitenbetrachtung" auf eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3a Satz 3 und der Gesetzesbegründung.
Rz. 1023
Besonderheiten bei der Verrechnungspreisbestimmung mittels innerbetrieblicher Plandaten. Unverändert ist auch nach den VWG VP die Verrechnungspreisbestimmung unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Plandaten und vorsichtiger Gewinnprognosen (Planrechnungen) zulässig. Es wird insofern der Verrechnungspreispraxis Rechnung getragen, nach der Verrechnungspreise für gleichartige Lieferungen und Leistungen üblicherweise im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses auf Planbasis bestimmt und unterjährig abgerechnet werden. Entsprechend dem Ex-ante-Ansatz erfolgt die Preissetzung mithin im Vorhinein auf Basis der zum Zeitpunkt der Budgetierung vorhandenen Informationen. Dies entspricht – wie im Verhältnis zu unverbundenen Transaktionspartnern – ordnungsmäßiger Preiskalkulation und führt im Ergebnis zu einer für das Budgetjahr geltenden Preisliste. Hinsichtlich der Verwendung von Plandaten für die Verrechnungspreisbestimmung unter Zugrundelegung von ex-ante bestimmten Vergleichswerten konnte der Steuerpflichtige bisher jeden Wert innerhalb der maßgeblichen Bandbreite (vollständige Bandbreite gem. § 1 Abs. 3a Satz 1 oder eingeengte Bandbreite gem. § 1 Abs. 3a Satz 2) zugrunde legen. Gemäß Rz. 3.43 VWG VP sollt...