Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(2) Der Steuerpflichtige ...
Rz. 89
Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 16 Abs. 2 ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten verlangt (vgl. Rz. 18–20). In Betracht kommen Steuerpflichtige i.S. des § 33 AO. Unter den Begriff fällt dagegen nicht der ausländische Geschäftspartner, zu dem die offenzulegenden Beziehungen bestehen. Dem ausländischen Geschäftspartner kann deshalb keine eidesstattliche Versicherung abverlangt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ausländischer Geschäftspartner eine Zwischengesellschaft i.S. der §§ 7 ff. ist.
... hat ...
Rz. 90
Das Wort "hat" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass das FA von dem Steuerpflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erzwingen kann (vgl. § 95 Abs. 6 AO). Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob er eine solche Erklärung abgeben will oder nicht. Verweigert der Steuerpflichtige die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, so hat er lediglich als Folge seines Verhaltens die nachteiligen Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 (Abzugsverbot) in Kauf zu nehmen. Die hier vorgenommene Wortinterpretation ergibt sich aus dem Wesen der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung. Die eidesstattliche Versicherung setzt einmal das Bedürfnis für eine weitere Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung voraus und unterstellt zum anderen, dass erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine ausreichende Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung erfolgt ist. Umgekehrt bedeutet das Wörtchen "hat" allerdings nicht, dass das FA in allen Fällen wahllos die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen fordern kann. Das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung und die sich aus diesem Verlangen für die Steuerpflichtigen ergebenden Rechtsfolgen sind zweierlei. Das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung muss für sich genommen rechtmäßig sein, was ggf. der richterlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Rz. 75 ff.). Das Wort "hat" bezieht sich nur auf die Rechtsfolge, die sich aus dem rechtmäßigen Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergibt. Kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung i.S. von § 16 Abs. 2 durch das FA nicht erzwungen werden, so gilt Entsprechendes für die Mitteilung des Steuerpflichtigen, ob er zur Abgabe der geforderten eidesstattlichen Erklärung bereit ist oder nicht. Zögert der Steuerpflichtige diese Erklärung allerdings unangemessen lange hinaus, so muss das FA ihn so behandeln, als wenn er zur Abgabe nicht bereit ist, weil die Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung erst mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und nicht früher durchgeführt ist.