Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[2] Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zuordnung das eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und abzüglich der Verlustvorträge entsprechend der ausländischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht ,
|
1. dass dieses Eigenkapital nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital abweicht oder |
|
2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich von Satz 1 abweicht. |
Rz. 3209
Anerkennung des ausländischen Eigenkapitalansatzes. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BsGaV wird anerkannt, dass die exakte Ableitung des Eigenkapitals nach deutschem Steuerrecht aus dem Ansatz in der ausländischen Bilanz mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und im Einzelfall einen unangemessenen Aufwand verursachen kann. Aus Vereinfachungsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wird daher die Bestimmung des Dotationskapitals nach Maßgabe des Eigenkapitals aus der Bilanz des ausländischen Unternehmens erlaubt. Zum "ausländischen" Eigenkapital gehören alle Positionen, die nach deutschem Steuerrecht einen Eigenkapitalcharakter haben. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen und Gewinnvorträge abzüglich etwaiger Verlustvorträge. Hierbei ist es unerheblich, nach welchem Rechnungslegungsstandard die ausländische Bilanz aufgestellt wurde. Für den Fall, dass für das ausländische Unternehmen mehrere Bilanzen aufgestellt werden, ist die Bilanz zu verwenden, die mit einer deutschen Steuerbilanz am ehesten vergleichbar ist.
Rz. 3210
Anwendungsvoraussetzungen. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass das Eigenkapital nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital abweicht oder dass die Abweichungen durch Anpassungen nachvollziehbar so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital des ausländischen Unternehmens abweicht. Eine erhebliche Abweichung wird dann angenommen, wenn eine ebensolche von mehr als 10 % gegeben ist. Der Nachweis setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich eine Anpassung der Bilanzpositionen nach ausländischem Recht – soweit mit verhältnismäßigem Aufwand möglich – auf entsprechende Wertansätze nach deutschem Steuerrecht voraus. Wenn es sich aber hier tatsächlich um eine Vereinfachungsregelung handeln sollte, sollte für die Glaubhaftmachung bereits eine bloße Gegenüberstellung des Eigenkapitals nach ausländischem Handels- und inländischem Steuerrecht ausreichend sein. Die Finanzverwaltung kann ferner durch eigene Berechnungen die Glaubhaftmachung, dass die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten wurde, widerlegen. Damit verbleibt ein Risiko, dass die Finanzverwaltung nur Berechnungen akzeptieren wird, die lediglich geringe Differenzen enthalten. In praktischer Hinsicht wird der Steuerpflichtige den Nachweis nur erbringen können, wenn er eine vollständige Bilanz nach deutschen Grundsätzen erstellt. Im Ergebnis sind die Ausführungen der Finanzverwaltung in den VWG BsGa widersprüchlich. Zum einen soll keine vollständige Umrechnung durchzuführen sein; zum anderen setzt die Erfüllung der dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweispflicht faktisch die Erstellung einer Bilanz nach deutschen Grundsätzen voraus. Vor diesem Hintergrund sind kontroverse Diskussionen in der Betriebsprüfung zu erwarten. Darüber hinaus zeigt das nachfolgende Beispiel, dass der Abweichungsspielraum von 10 % sehr eng gefasst und damit kaum praktikabel ist. Denn es dürfte regelmäßig zur Überschreitung der 10%igen Grenze kommen. Im Ergebnis setzt die Anwendung der Vereinfachungsregelung gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BsGaV nach Auffassung der Finanzverwaltung eine nahezu vollständige Vereinbarkeit des ausländischen Eigenkapitalansatzes mit den deutschen handels- und steuerrechtlichen Vorgaben. Bereits geringe Abweichungen würden der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung entgegenstehen.
Beispiel
Das Eigenkapital der britischen UK-Ltd. beträgt nach UK-GAAP 250. In der britischen Bilanz der UK-Ltd. ist eine Verbindlichkeit von 20 passiviert, die nach inländischem Recht Eigenkapital darstellt. Ferner ergeben sich überschlägig ermittelte Wertabweichungen bei Bilanzposten von 30 (z.B. bei Pensionsrückstellungen). Darüber hinaus bestehen keine Abweichungen von den Ansätzen nach deutschem Steuerrecht.
Lösung
Aufgrund der Unterschiede zum Eigenkapital, das nach deutschem Steuerrecht anzusetzen wäre, ist eine Anpassung des ausländischen Eigenkapitals erforderlich.
Hinsichtlich der als Eigenkapital zu qualifizierenden Verbindlichkeit ist das Eigenkapital der UK-Ltd. um 20 zu erhöhen. Hieraus ergibt sich ein Eigenkapital nach deutschen Grundsätzen i.H.v. 270 (d.h. 250 zzgl. 20). Die nach dieser Anpassung verbleibenden Unsicherheiten (30) übersteigen 10 % des angepassten Eigenkapitals (27). Nach Auffassung der Fi...