Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
aa) Allgemeines
Rz. 395
Fortführung des bisherigen Gesetzesverständnisses. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. erfasste in seiner 2. Alternative ausdrücklich die "Übertragung der Anteile [...] durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen". Die Formulierung war zwar aus mehreren Gründen nicht recht überzeugend (s. Rz. 867 ff.) und findet sich in der allgemein die "unentgeltliche Übertragung" ansprechenden Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte aber durch die Straffung des Wortlauts keine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden, vielmehr seien "Übertragungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG [...] wie bisher Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen". Diesem Verständnis entspricht die Verwaltungsauffassung. Die Differenzierung in diese beiden Alternativen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. soll daher nachfolgend (weitgehend) beibehalten werden, auch wenn der Wortlaut eine solche nicht mehr enthält und tendenziell weiter gefasst sein könnte als seine Vorgängerregelung. Die Differenzierung hat nicht nur ordnenden Charakter, sondern hat nach hier vertretener Ansicht insoweit Bedeutung im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 6, als das Merkmal der "unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen" in gleicher Weise zu interpretieren ist, wie das der "Erwerbe von Todes wegen" i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. (s. Rz. 606 ff.). Im Rahmen dieser Kommentierung werden daher unter die "Übertragungen von Todes wegen" i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 6 die Konstellationen gefasst, die i.R.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bisher als "Übertragung durch Erwerb von Todes" verstanden wurden.
Rz. 396
"Übertragung". Problematisch – damals wie heute – an dem Begriff der "Übertragung" ist, dass es sich bei den primär angesprochenen Erbfällen grade nicht um eine "Übertragung", sondern einen "Vonselbsterwerb" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB. Auch die Erbschaft auf Grundlage einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags ist keine zivilrechtliche "Übertragung". Allerdings wird diese Ungenauigkeit auch in anderen ertragsteuerrechtlichen Normen toleriert. Insbesondere im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ("unentgeltlich übertragen") wird nicht weiter problematisiert, ob hiervon auch durch Erbfall (nacheinander) erworbene Anteile tatbestandlich erfasst werden.
Rz. 397
Gewinnrealisierungszeitpunkt. S. Rz. 496.
Rz. 398
Erwerb von Todes wegen durch "nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen". S. dazu Rz. 395 ff.
Rz. 399
Steuerpflichtiger. s. Rz. 369.
Rz. 400
Fremdbestimmte Steuerwirkungen. S. Rz. 374.
Rz. 401– 402
frei
bb) Einzelne Nachfolgekonstellationen
Rz. 403
Vorbemerkung. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spricht nicht weiter differenzierend nur von "unentgeltlichen Übertragungen", die nach gesetzgeberischem Willen und Verwaltungsauffassung aber unverändert die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. bekannten "Übertragungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden" bzw. "durch Erwerb von Todes wegen" erfassen sollen (s. Rz. 395). § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 6 sprechen die "unentgeltliche Übertragung von Todes wegen" an. Ganz offenbar wollte der Gesetzgeber hiermit die "Erwerbe von Todes wegen" i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 a.F. erfassen, die begrifflich § 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG entlehnt waren (s. Rz. 642 ff.). Weder das BGB verwendet den Begriff der "Übertragung von Todes wegen" bzw. des "Erwerbs von Todes wegen", noch bedienen sich andere steuerrechtlichen Vorschriften dieses Terminus. Im Ausgangspunkt konnte daher für den Begriff des "Erwerbs von Todes wegen" auf die von § 1 i.V.m. 3 ErbStG erfassten Fälle zurückgegriffen werden. Nach hier vertretener Auffassung ist der Begriff der "Übertragung von Todes wegen" in gleicher Weise zu interpretieren. Der BFH geht zum Erbschaftsteuerrecht davon aus, dass alle Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt sind. Die Fälle der Vor- und Nacherbschaft (§ 6 ErbStG) sind jeweils Erwerbe von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ausgehend hiervon darf abe...