Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 854
Überblick. In ihrer Anwendung ähnelt die (globale) Gewinnvergleichsmethode (Comparable Profit Method – CPM) der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode. Sowohl bei der Gewinnvergleichsmethode als auch bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode wird zur Ableitung angemessener Verrechnungspreise auf den Nettogewinn im Verhältnis zu einer definierten Bezugsbasis, z.B. Umsatz, Kosten oder Vermögen, abgestellt (nachfolgend "Nettomarge"). Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Methoden besteht allerdings in der Aggregation von Geschäftsvorfällen. Während bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode der einzelne (gruppierte und zusammengefasste) Geschäftsvorfall betrachtet wird, wird bei der Gewinnvergleichsmethode die Anforderung der Geschäftsvorfallbezogenheit nicht notwendigerweise beachtet. Vielmehr wird z.B. der Gesamtgewinn eines Unternehmens oder der Gewinn einer Unternehmensdivision für die Ableitung von Verrechnungspreisen herangezogen.
Rz. 855
Bedeutung der Geschäftsvorfallbezogenheit. Die deutsche Finanzverwaltung möchte die Gewinnvergleichsmethode nicht als geeignete Verrechnungspreismethode anerkennen. So war die globale Gewinnvergleichsmethode in den VWG-Verfahren noch unter Tz. 3.4.10.3 Buchst. d aufgeführt, deren Anwendung wurde aber durch die deutsche Finanzverwaltung versagt, da nach ihrer Auffassung die Gewinnvergleichsmethode "nicht zu fremdvergleichskonformen Ergebnissen" führt. Mit dieser strikten Auffassung unterschied sich die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung allerdings von den OECD-Leitlinien. So relativieren die OECD-Leitlinien die Anforderung der Geschäftsvorfallbezogenheit. Stattdessen wird das Kriterium der Vergleichbarkeit in den Vordergrund gestellt. Ziel muss es nach Auffassung der OECD-Leitlinien sein, möglichst zuverlässige Vergleichswerte für den untersuchten Geschäftsvorfall zu finden, auch wenn diese Vergleichswerte nicht geschäftsvorfallbezogen ermittelt werden können (Rz. 809).
Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die OECD-Leitlinien die Gewinnvergleichsmethode nicht generell ablehnen. Vielmehr wird ausdrücklich die Anwendung der Gewinnvergleichsmethode anerkannt, soweit die Methode im Einklang mit den übrigen Anforderungen der OECD-Leitlinien – insbesondere im Hinblick auf Vergleichbarkeit – steht. Diese Klarstellung und damit Relativierung der bisherigen restriktiven Auffassung der deutschen Finanzverwaltung durch die OECD-Leitlinien ist von hoher praktischer Bedeutung, weil die Gewinnvergleichsmethode eine in den USA anerkannte Verrechnungspreismethode darstellt. Mit Bezug auf die OECD-Leitlinien war es der deutschen Finanzverwaltung nicht mehr generell möglich, mit Verweis auf die Regelungen in den VWG-Verfahren die Anerkennung der Gewinnvergleichsmethode zu versagen. Vielmehr musste die deutsche Finanzverwaltung die Anwendung der Gewinnvergleichsmethode anerkennen – zumindest gegenüber Staaten, die eine der Art. 9 OECD-MA nachgebildete Vorschrift in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthalten –, soweit die übrigen Anforderungen der OECD-Leitlinien erfüllt sind. Da die neuen VWG VP generell auf die Regelungen der OECD-Leitlinien verweisen, dürften sich damit die Diskussionen über die Anwendbarkeit der Gewinnvergleichsmethode deutlich reduzieren.