1. Bundesverfassungsrechtlicher Rahmen
Rz. 10
Die Abweichungsgesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers wird allein durch höherrangiges Recht limitiert. Dabei setzt die Verfassung des Bundes der liegenschaftsbezogenen Besteuerungsgewalt einen "zurückhaltenden Rahmen". Das gilt auch und gerade für die Grundsteuer (zum Belastungsgrund s. Rz. 21). Mit der verfassungsrechtlichen Einführung der Abweichungsgesetzgebung zugunsten der Länder in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG ist der steuerpolitische Spielraum des abweichungswilligen Landesgesetzgebers auch beim Bemessungsmaßstab erheblich gewachsen. Wenn der Landesgesetzgeber zwingend auf ein bestimmtes Modell der Grundsteuer ausgerichtet wäre, würde die Eröffnung der Abweichungsgesetzgebung leerlaufen.
Rz. 11
Finanzverfassungsrechtlich müssen die Länder bei der Ausgestaltung der Grundsteuer aus kompetenzrechtlichen Gründen nur den Typus der Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) wahren. Die finanzverfassungsrechtliche Weite des Typus der Grundsteuer lässt indes verschiedene Belastungsgründe und Formen der Ausgestaltung der Grundsteuer zu (s. VerfR GrStG Rz. 12). Zwar ist der Landesgesetzgeber nicht unverrückbar auf den historisch bekannten Typus der Grundsteuer "festgenagelt", weil der Gesetzgeber Steuern typuswahrend fortentwickeln, aktualisieren und ausdehnen darf. Innerhalb des Typus hat der Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich Ausgestaltungsfreiheit. Ob die Anforderung der Typuswahrung durch die baden-württembergische Bodenwertsteuer noch gewahrt ist, lässt sich zumindest in Frage stellen (s. Rz. 23).
Rz. 12
Auch die Landesstaatsgewalt ist durch Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar gebunden. Darum müssen die Länder neben den kompetenziellen Vorgaben auch die Bundesgrundrechte und insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG wahren (s. VerfR GrStG Rz. 18 ff.). Dabei steht einer Föderalisierung der Grundsteuer der Gleichheitssatz nicht entgegen. Der Gleichheitssatz bindet jeweils nur den Kompetenzträger, der regelnd tätig wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Gleich- oder Ungleichbehandlung kann nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, auf Bundesebene oder in anderen Ländern würden andere Maßnahmen getroffen. In der Bindung des Gleichheitssatzes an die kompetenziell gegliederte Fläche mag man eine "offene Flanke des Gleichheitssatzes" sehen. Der sachliche Grund liegt indes darin, dass die Landesstaatsgewalt nicht genötigt ist, sich Entscheidungen des Bundes oder eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland als Vergleichstatbestände zurechnen zu lassen. Der Sinn der Abweichungsgesetzgebung liegt zudem gerade darin, den Landesgesetzgebern eine eigenständige Ausgestaltungsfreiheit ohne gleichheitsrechtliche Fesseln gegenüber der Bundesregelung zu eröffnen (s. Rz. 6 ff.12). Verfassungsrechtlich besteht keine Bindung an das einfachbundesgesetzliche Grundsteuergesetz (s. VerfR GrStG Rz. 7, 12). Der bei den Kommentierungen der einzelnen Landesgrundsteuergesetze vorgenommene Vergleich zur Bundesregelung dient demnach nur der Illustration von Gemeinsamkeiten und Unterschieden, hat aber keine verfassungsrelevante Bedeutung (s. Rz. 8). Verfassungsrechtlich muss nur die vom jeweiligen Landesgesetzgeber getroffene Ausgestaltung dem Gleichheitssatz gerecht werden (s. VerfR GrStG Rz. 36 ff.). Der Landesgesetzgeber schuldet insoweit nur "Binnengleichheit" und keine externe Gleichheit.
2. Landesverfassungsrechtliche Vorgaben
a) Verfassungsbindung und gerichtliche Kontrolle
Rz. 13
Der Landesgesetzgeber ist bei der Abweichungsgesetzgebung (natürlich) auch an die Vorgaben der jeweiligen Landesverfassung gebunden. Deren Einhaltung kann aufgrund der einschlägigen Verfahrensarten des Landesrechts (Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde) von dem zuständigen Landesve...