Mit diesem Programm will das Land Bayern Anreize für Investoren schaffen, in die Herstellung von neuen Mietwohnungen zu investieren. Allerdings soll das Programm nur dort wirken, wo neuer Wohnraum dringend benötigt wird. Bei der Herstellung des Wohnraums sollen energetische Ziele berücksichtigt werden. Auch der behindertengerechte Umbau von Wohnungen im Bestand sind Teil dieses Programms.
4.1 Wer kann die Förderungen beantragen?
Alle Bauherren
Mit diesem Förderprogramm richtet sich das Land Bayern grundsätzlich an alle Bauherren, sowohl natürliche wie auch juristische Personen. Die Bauherren können dabei Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher eines eigenen Grundstücks sein.
Zuverlässigkeit
Von den Antragstellern wird verlangt, dass sie je nach Größe des Vorhabens auch in der Lage sind, die Baumaßnahme zu planen, vorzubereiten und durchzuführen.
4.2 Technische Anforderungen und Wohnflächen
DIN 18040
Eine Förderung über dieses Programm setzt grundsätzlich voraus, dass die neu errichteten Wohnungen barrierefrei erstellt werden. Maßgeblich für die Beurteilung bzw. für die Bauplanung sind die Regelungen der DIN 18040.
Weiterhin werden nur Bauvorhaben gefördert, die auf Dauer einen guten Wohn- und Nutzwert bieten sowie einen festgelegten Mindeststandard nicht unterschreiten. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen der WFB 2012. Die neuen Wohnungen müssen abgeschlossen und angemessen groß sein.
Wohnungsgrößen
Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen:
Wohnung |
Haushaltsgröße für |
Wohnfläche |
1-Zimmer-Wohnung |
1 Person |
40 m2 |
2-Zimmer-Wohnung |
1 Person |
50 m2 |
2-Zimmer-Wohnung |
2 Personen |
55 m2 |
3-Zimmer-Wohnung |
2 Personen |
65 m2 |
3-Zimmer-Wohnung |
3 oder 4 Personen |
75 m2 |
4-Zimmer-Wohnung |
4 Personen |
90 m2 |
|
jede weitere Person im Haushalt |
+ 15 m2 |
Die Mindestgröße einer Wohnung muss 35 m2 betragen.
4.3 Wie erfolgt die Förderung?
Gefördert wird
- Schaffung von neuem Mietwohnraum (Neubau),
- Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden zur Schaffung neuen Mietwohnraums,
- der Ersterwerb von neu geschaffenen Mietwohnungen zur erstmaligen Belegung im Rahmen der einkommensorientierten Förderung,
- eine Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehenden, im Rahmen der einkommensorientierten Förderung geförderten Mietwohnungen, unmittelbar im Anschluss an den bisherigen Bindungszeitraum, sofern die bestehende Bindung spätestens 5 Kalenderjahre nach Antragstellung endet.
Förderkomponenten
Die Förderung kann auf 2 Wegen erfolgen. Es bestehen die Möglichkeiten auf eine "Einkommensorientierte Förderung (EOF)" oder auf eine "Aufwendungsorientierte Förderung (AOF)". Weiterhin besteht eine Förderung bezüglich der Anpassung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen.
4.3.1 Einkommensorientierte Förderung (EOF)
Grundförderung und Zusatzförderung
Die EOF setzt sich aus einer Grundförderung und einer Zusatzförderung zusammen. Die Grundförderung selbst besteht aus einem Darlehen und einem Zuschuss. Das Darlehen wiederum fasst einen objektabhängigen und einen belegungsabhängigen Teil zusammen.
Der belegungsabhängige Darlehensteil setzt voraus, dass der Abstand zwischen der höchstzulässigen Miete und der für die jeweilige Einkommensstufe zumutbaren Miete mindestens 1 EUR je m2 Wohnfläche monatlich beträgt. Liegen die Voraussetzungen vor und wird das belegungsabhängige Darlehen gewährt, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Zusatzförderung (s. unten).
Das objektabhängige Darlehen ist ein Festbetrag, der sich in Höhe von 50 % je m2 geförderter Wohnfläche bezogen auf die Kostenobergrenze ergibt. Unter die Kostenobergrenze fallen die Kostengruppen 300 (Bauwerk – Baukonstruktion ohne die Kosten der Garagen) und 400 (Bauwerk – Technische Anlagen) der DIN 276. Die Kostenobergrenze beträgt 2.100 EUR je m2 Wohnfläche. Die Bewilligungsstellen haben die Möglichkeit, die Festbeträge zu verringern oder zu erhöhen. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn ein begründeter Erhöhungsbedarf vorliegt. Es sind insbesondere folgende Erhöhungen möglich:
|
Neubau |
Gebäudeerweiterung/-änderung |
für Belange der Rollstuhlfahrer |
15 % |
15 % |
zur Stärkung oder Aufwertung innerörtlicher Lagen |
10 % |
5 % |
für besondere energetische Maßnahmen, wenn diese weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen |
5 % |
15 % |
Zusatzförderung
Die Zusatzförderung berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt während der Bindungsdauer (siehe unten) unverändert. Derzeit liegt die Bandbreite der zumutbaren Miete bei 3,50 EUR bis 6,00 EUR. Maßgeblich für die Zusatzförderung ist das Gesamteinkommen der jeweiligen Haushalte (Grundlage: Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in folgende Einkommensstufen:
Haushaltsgröße |
Grenzen der Einkommensstufen |
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
1-Personen-Haushalt |
14.000 EUR |
18.300 EUR |
22.600 EUR |
2-Personen-Haushalt |
22.000 EUR |
28.250 EUR |
34.500 EUR |
je weitere Person, die zum Haushalt gehört |
4.000 EUR |
6.250 EUR |
8.500 EUR |
je weiteres Kind gem. Art. 11 Satz 2 BayWoFG |
1.000 EUR |
1.750 EUR |
2.500 EUR |
Die Haushalte der Stufe 1 erhalten den vollen Unterschiedsbetrag als Zusatzförderungen. Bei den Haushalten der Stufen 2 und 3 vermindert sich die Zusatzförder...