Mit diesem Programm soll die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen durch Neubau nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG gefördert werden. Die Gebäude müssen im Land Mecklenburg-Vorpommern belegen sein. Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

3.1 Wer ist antragsberechtigt?

Eigentümer des Grundstücks

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Sie müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sein. Ist das Grundstück noch nicht erworben worden, ist nachzuweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert wird. Dabei ist § 11 Abs. 3 WoFG zu beachten.

Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass

  • der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird;
  • die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht;
  • der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt;
  • bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und
  • der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 WoFG in Betracht kommen.

3.2 Was wird gefördert?

3.2.1 Anforderungen an den Belegenheitsort

In Mecklenburg-Vorpommern

Wer die Förderung beantragen möchte, muss belegungsgebundene Wohnungen in Gemeinden des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern schaffen. In den Gemeinden muss aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit mittleren Einkommen bestehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Gemeinden, in denen die Leerstandsquote die wohnwirtschaftlich gebotene Fluktuationsreserve von 4 % unterschreitet. Zudem muss die Gemeinde in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren benannt sein (s. Abschn. 2.13). Neben diesen Gemeinden können Vorhaben in Gemeinden, die in einem regionalen Raumentwicklungsprogramm als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen wurden und mehr als 2.000 Einwohner haben, gefördert werden.

3.2.2 Anforderungen an die Gebäude

Wohnzwecke

Das geförderte Gebäude muss überwiegend Wohnzwecken dienen. Enthält das Gebäude geförderte und frei finanzierte Wohnungen sowie/oder nicht nur zu Wohnzwecken genutzte Räume, müssen die Investitionskosten gemäß dem Förderzweck aufgeteilt werden. Gefördert werden nur der Anteil der Gesamtausgaben, der auf die belegungsgebundenen Wohnungen entfällt. Als Aufteilungsmaßstab sind die Flächenverhältnisse maßgebend.

3.2.3 Anforderungen an die Maßnahmen

Barrierefrei

Die Wohnungen müssen nach ihrer Fertigstellung barrierearm oder barrierefrei sein. Die Wohnungen müssen nach Fläche und Ausstattung zur dauernden Führung eines Haushalts bestimmt sein. Die Kommunen haben zudem den Bedarf der antragsgegenständlichen Wohnungen anhand von Darlegungen zur örtlichen Bevölkerungsentwicklung sowie der entsprechenden wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt.

Gefördert wird der Wohnungsbau bei Haushalten mit Einkommen innerhalb der Grenzen der Einkommensgrenzenverordnung. Konkret: Die Mieter benötigen einen sog. Wohnberechtigungsschein.

 
Hinweis

Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein

Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben auf einer wirtschaftlichen, kostengünstigen und flächensparenden Bauweise basiert.

3.2.4 Förderausschluss

Ferienwohnungen

Diese Maßnahmen werden nicht gefördert:

  • Wohnungen, die als Behelfs- und Primitivbau, Wohnlaube oder Baracke anzusehen sind.
  • Wohnungen, die wegen ihrer Lage und Grundrissgestaltung keinen ausreichenden Wohnwert besitzen (z. B. Kellerwohnungen).
  • Wohnungen, die wegen ihrer Grundrissgestaltung Wohnheimcharakter aufweisen.
  • Ferien- oder Gästewohnungen.
  • Wohnungen, die durch einen Umbau eines bestehenden Gebäudes allein durch Instandsetzung oder Modernisierung geschaffen werden.
  • Wohnungen, mit deren Bau vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurde.

Kein Beginn

Nicht als Beginn vor Bewilligung werden folgende Maßnahmen angesehen:

  • Erwerb eines Grundstücks
  • Erteilung eines Auftrags zur Planung oder Bodenuntersuchung
  • Herrichten des Grundstücks (DIN 276 KG 210)

Nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde kann diese einen vorzeitigen Baubeginn zulassen.

3.3 Technische Fördervoraussetzungen

45 m2

Die förderfähigen Wohnungen müssen folgende Größen haben:

 
Personen im Haushalt Wohnungsgröße bis zu
1-Personen-Haushalt 45 m2
2-Personen-Haushalt 60 m2
3-Personen-Haushalt 75 m2
4-Personen-Haushalt 90 m2
je weitere Person 15 m2

Maßgeblich für die Berechnung der Wohnungsgrößen ist die Wohnflächenverordnung.

Wohnungen für eine Einzelperson können auch kleiner als 35 m2 sein. Allerdings ist hier die Zustimmung der Bewilligungsstelle erforderlich. Die in der Tabelle genannten Maximalgrößen können auch überschritten werden, wenn eine barrierefreie Wohnung nac...

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