Dieses Programm entspricht im Wesentlichen dem Programm "Förderung selbst genutzter Wohnungen – Reduzieren von Barrieren". Aus diesem Grund werden hier nur die Abweichungen beschrieben. Förderberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, wenn sie über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.
4.1 Konditionen
Gefördert werden pro vermietete Wohnung Darlehen in Höhe von bis zu 120.000 EUR der anerkannten förderungsfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Darlehen unter 5.000 EUR pro Wohnung kommen nicht zur Auszahlung.
Wahlweise wird eine Mietpreis- und Belegungsbedingung von 20 bis 25 Jahre vereinbart. Die Länge der Bindung hängt vom Zeitraum der Zinsbindung ab.
Die Mietpreisobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche betragen im Gebiet M1 bis M3 5,90 EUR, im Gebiet M4 6,40 EUR und in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster 7,00 EUR. Die Einteilung der Mietniveaus M1 bis M4 findet man auf der Webseite der NRW-Bank.
Die Zinsbindung beträgt regelmäßig 10 Jahre. In den ersten 10 Jahren beträgt der Zins 0,0 %, danach 0,5 % bis zum Ablauf der Belegungsbedingungen. Ist die Belegungsbedingung abgelaufen, wird das Darlehen marktüblich verzinst. Getilgt wird mit 2 % zuzüglich Zins- und Verwaltungskostenbeiträge. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5 % p. a.
4.2 Auszahlung und Tilgungsnachlässe
Die Auszahlung erfolgt bei Darlehen bis 15.000 EUR in 2 Raten. 50 % werden bei Beginn der Maßnahme ausgezahlt, die weiteren 50 % nach Abschluss und Prüfung des Kostennachweises. Wurde Darlehen über 15.000 EUR beantragt, erfolgt die Auszahlung in 3 Raten: 25 % bei Beginn, 55 % nach Fertigstellung und 20 % nach Prüfung des Kostennachweises.
Das Land NRW begünstigt diese Förderdarlehen zusätzlich noch mit Tilgungsnachlässen, die man bei der Planung der Maßnahmen berücksichtigen sollte. Rechnen kann man mit:
- 20 % auf Antrag, nach Vorlage des Kostennachweises,
- bis zu weitere 10 %, wenn ein überdurchschnittlicher energetischer Standard erreicht wird und/oder ausschließlich ökologische Dämmstoffe (Blauer Engel oder natureplus-Standard) eingesetzt werden.
- Werden individuelle Maßnahmen für Menschen mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50 oder Pflegebedürftige mit Pflegegrad durchgeführt, kann der Tilgungsnachlass 50 % für diesen Teil des Darlehens betragen.
Wird ein Tilgungsnachlass gewährt, wird dieser zu Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgezogen. Die Kosten und Zinsen werden dann vom geminderten Darlehen erhoben.
Tilgungsnachlässe können steuerpflichtig sein
Die Tilgungsnachlässe können steuerpflichtig sein. Es wird seitens der NRW-Bank geraten, sich diesbezüglich steuerlich beraten zu lassen.
Überdurchschnittlicher energetischer Standard
Ein überdurchschnittlicher energetischer Standard liegt vor, wenn das Wohngebäude nach Beendigung der Maßnahme einen Jahresprimärenergiebedarf eines Referenzgebäudes aufweist. Voraussetzungen sind die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude und dass die technischen Referenzführungen der Anlage 1 des Gebäudeenergiegesetzes nicht überschritten werden.
4.3 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Das Eigenkapital muss 20 % der geförderten Bau- und Baunebenkosten abdecken. Handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 555b BGB, wird kein Eigenkapital verlangt.
Die Mietwohnung muss in NRW belegen sein.
Grundsätzlich muss die Maßnahme innerhalb von 60 Monaten nach Förderzusage abgeschlossen sein.