Dieses Programm soll Menschen in Rheinland-Pfalz dabei unterstützen, Wohneigentum zur Selbstnutzung erwerben zu können. Dabei wird nicht nur der Neubau und Erwerb, sondern auch die Modernisierung, der Ausbau und die Erweiterung von selbst genutzten Wohnungen gefördert.
6.1 An wen richtet sich das Programm?
Einkommensgrenzen
Diese Programmdarlehen können folgende Personenkreise beantragen:
- Einzelpersonen
- Eheleute
- Alleinerziehende
- Partner oder Partnerinnen von eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Partner oder Partnerinnen von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften
Die Antragsteller dürfen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 % überschreiten (s. Abschn. 2).
6.2 Was wird gefördert?
Baumaßnahmen
Gefördert werden
- der Neubau,
- der Ersterwerb (erstmalige Anschaffung innerhalb von 18 Monaten ab Bezugsfertigkeit),
- der Ersatzneubau nach Abriss des Objekts (Abriss nicht länger als 18 Monate),
- der Ankauf einer gebrauchten Immobilie (bei Nichtwohngebäuden muss das Objekt innerhalb von 18 Monaten zu angemessenen Wohnzwecken umgebaut werden),
- der Ausbau,
- die Umwandlung,
- der Umbau und
- die Erweiterung.
Ein Ausbau im Sinne dieses Programms liegt vor, wenn bestehende Gebäudeteile (z. B. Dachgeschosse) zu Wohnzwecken hergerichtet werden. Der entsprechende Gebäudeteil muss hierzu vorbereitet sein. Als Umwandlung versteht das Programm die Umgestaltung von Nichtwohnräumen zu Wohnräumen. Der Umbau ist die Veränderung von Wohnraum, um beispielsweise Schäden zu beseitigen oder eine dauernde Nutzung zu Wohnzwecken wieder zu ermöglichen. Eine Erweiterung ist die Aufstockung oder ein Anbau an ein bestehendes Gebäude.
Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Dieses Programm fördert auch die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen, um Mitglied in einer Wohnungsgenossenschaft zu werden.
Wohnflächenobergrenzen
Die Förderung hängt auch von der Wohnfläche ab. So gelten die folgenden Wohnflächenobergrenzen: Bei einem 3-Personen-Haushalt beträgt die Wohnflächenobergrenze 145 m2. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die förderfähige Wohnfläche um 15 m2.
Besteht der Haushalt aus nur 4 Personen, so kann von der Wohnflächenobergrenze von 145 m2 um zusätzlich 15 m2 abgewichen werden, wenn
- die Notwendigkeit für einen zusätzlichen Kellerraum besteht,
- im Haushalt eine Person wohnt, bei der ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt,
- im Haushalt eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) lebt.
Eine Überschreitung von 15 m2 ist auch möglich, wenn es sich um einen Ersatzneubau oder Ankaufsfall handelt.
Folgende Kosten werden gefördert:
- Kosten des Baugrundstücks und Baunebenkosten
- ggf. Abrisskosten
- insbesondere die Aufwendungen für den Notar, Grunderwerbsteuer, Makler
- Baukosten
- Kaufpreise
6.3 Förderausschluss
Keine Förderung
Die Förderdarlehen werden nicht zugesagt, wenn
- der Abschluss des Kaufvertrags für das Förderobjekt länger als 2 Monate zurückliegt,
- mit der Maßnahme bereits begonnen oder diese bereits abgeschlossen wurde,
- das Objekt die Wohnflächenobergrenze überschreitet,
- in dem Objekt mehr als 2 abgeschlossene Wohnungen oder Eigentumswohnungen enthalten sind,
- der Wohnraum für dauerndes oder angemessenes Wohnen nicht bestimmt oder geeignet ist,
- dem Antragsteller bereits ein ausreichendes selbst genutztes oder zur Selbstnutzung geeignetes, bisher fremd genutztes Objekt zur Verfügung steht.
Fördermittelbeschränkung
Hat der Antragsteller bereits Fördermittel des Landes zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erhalten, so erfolgt grundsätzlich keine weitere Förderung. Kann der Antragsteller nachweisen, dass zwingende persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, kann ein Darlehen ausnahmsweise gewährt werden.
6.4 Wie erfolgt die Förderung?
Grund- und Zusatzdarlehen
Die Förderung besteht aus einem Grunddarlehen und einem Zusatzdarlehen. In der Regel soll das Darlehen als nachrangiges Darlehen zu einem bereits bestehenden Darlehen gewährt werden. Das Grunddarlehen beträgt 30 % der Gesamtkosten. Das Zusatzdarlehen beträgt jeweils 5 % der Gesamtkosten. Es wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
- für jedes weitere Kind
- für Haushalte, die die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 10 % überschreiten (s. Abschn. 2),
- wenn im Haushalt eine Person wohnt, bei der ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt,
- im Haushalt eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) lebt,
- bei Ersatzbauten,
- wenn ein Nichtwohnobjekt zu Wohnzwecken umgestaltet wird.
Die maximale Höhe des Darlehens bestimmt sich nach den geregelten Fördermietenstufen der Städte/Gemeinden. Für welche Stadt/Gemeinde welche Fördermietenstufe vorgesehen ist, erfährt man auf der Webseite der ISB (www.isb.rlp.de).
Fördermietenstufe
Es gelten folgende Fördermietenstufen:
Fördermietenstufen |
maximaler Darlehensbetrag |
1 und 2 |
135.000 EUR |
3 und 4 |
160.000 EUR |
5 und 6 |
175.000 EUR |
6.5 Konditionen
Die Darlehenskonditionen stehen auf der Webseite der ISB. Das Darlehen ist vertraglich mit 2,5 % zu tilgen. Sondertilgungen bis zu 10 % der Darlehenssumme sind möglich.
Als Zinsfestschreibung sind verschiedene Laufzeiten wählbar:
- 0,10 % p. a. Zinsfestschreibung 10 Jahre
- 0,45...