Baumaßnahmen
Gefördert werden der Umbau, der Ausbau, die Erweiterung und die Umwandlung von Gebäuden und Gebäudeflächen im Bestand. Dazu gehören auch die damit einhergehenden Modernisierungsmaßnahmen.
Neben diesen Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang auch folgende Baumaßnahmen gefördert:
- Bauprojekte sowie deren Ersterwerb, in innerörtlichen oder innerstädtischen Lagen, die einen Beitrag zu o. g. Zielen leisten.
- Umbau- , Ausbau-, Umwandlungs- und Erweiterungsmaßnahmen sowie damit einhergehende Modernisierungsmaßnahmen.
- Ersatzneubaumaßnahmen (Errichtung eines neuen Wohngebäudes nach Abriss eines Bestandsgebäudes auf demselben Grundstück, der in der Regel nicht länger als 18 Monate zurückliegt), soweit sie in innerörtlichen Lagen durchgeführt werden und
- Neubaumaßnahmen, wenn sie eines der vorbezeichneten Baumaßnahmen auf dem gleichen Grundstück ergänzen oder damit eine Baulücke geschlossen wird.
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung auf der im Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers stehenden Wohnanlage, sofern sie im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Bauvorhaben stehen.
- Wohnungsbauvorhaben mit mindestens 3abgeschlossenen Wohneinheiten, bei denen die nutzbare Wohnfläche nach Fertigstellung mindestens 60 % der gesamten Gebäudefläche betragen muss.
Objektvoraussetzungen
Neben den oben genannten Bauvorhaben müssen noch weitere Voraussetzungen bezogen auf das Objekt erfüllt werden:
- Die geförderte Maßnahme muss mindestens drei abgeschlossene Wohnungen haben.
- Die Wohnfläche muss nach Fertigstellung der Maßnahme mindestens 60 % der Gebäudefläche betragen.
- Die berechneten und geplanten Kosten für das Vorhaben müssen angemessen sein.
- Wird die Wohnung vermietet oder handelt es sich um Genossenschaftswohnungen, so gelten Mietobergrenzen.
- Bei einer Förderung von selbst genutztem Wohnraum muss dieser 10 Jahre selbst genutzt werden.
Die geförderten Wohnungen müssen mindestens 30 m2 groß sein. Wird die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so erfolgt eine Förderung bis zu 145 m2.
Bei Miet- und Genossenschaftswohnungen sind folgende Wohnungsgrößen förderfähig:
1-Raum-Wohnung |
bis zu 50 m2 |
2-Raum-Wohnung |
bis zu 60 m2 |
3-Raum-Wohnung |
bis zu 80 m2 |
4-Raum-Wohnung |
bis zu 90 m2 |
5-Raum-Wohnung |
bis zu 105 m2 |
je weiterer Raum |
jeweils weitere 15 m2 |
Die Küchen und Bäder zählen nicht als Raum. Gemeinschaftliche Flächen können zusätzlich berücksichtigt werden. Die zu fördernde Wohnfläche ermittelt sich nach § 1 Abs. 2 i. V. m. §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) in der jeweils gültigen Fassung.
Mietobergrenzen
Für vermietete Wohnungen gelten Mietobergrenzen. Die Obergrenze ist abhängig von der Fördermietenstufe der Gemeinde oder Stadt, in der das Objekt belegen ist. Die Mieten pro Quadratmeter verstehen sich grundsätzlich ohne Betriebskosten. Folgende Mietobergrenzen gelten nach der Beendigung der Maßnahme:
Mietobergrenzen |
pro m2 |
Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis zur Einkommensgrenze |
5,40 |
Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (60 %) |
5,75 |
Die Mietpreisbindung gilt für 10 Jahre ab Fertigstellung.