Diese Förderung dient zur Finanzierung des Eigenanteils bei energetischen Sanierungen und Modernisierungen von öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen und Schulen. Die Förderung erfolgt über zinslose Darlehen.
6.1 Wer wird gefördert?
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle
- Gemeinden,
- Verbandsgemeinden,
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
als Eigentümer einer Liegenschaft der Kindertageseinrichtungen.
Weiterhin sind antragsberechtigt
- kommunale Schulträger,
- freie Träger von anerkannten Ersatzschulen,
wenn diese Mittel aus einer STARK III ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie der EU Förderperiode 2014-2020 erhalten und einen Eigenanteil finanzieren müssen.
6.2 Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen nach
- der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen im ländlichen Raum (STARK III-ELER-Richtlinie, RdErl. des MF vom 25.9.2015, MBl LSA v. 6.10.2015, S. 520 ff., EU-Förderperiode 2014-2020).
- der Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur energetischen Sanierung und Modernisierung von öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen (STARK III plus EFRE-Richtlinie, Gem. RdErl. des MF, der StK und des MI v. 17.7.2016, MBl LSA v. 8.8.2016, S. 460, EU-Förderperiode 2014-2020).
Öffentliche Gebäude
Als öffentliche Gebäude gelten
- Kindertageseinrichtungen,
- Schulen mit den dazugehörigen Sportstätten,
- Sportstätten mit dem Nutzungszweck für die breite Öffentlichkeit,
- kulturelle Einrichtungen,
- Hochschulgebäude.
Maßnahmen
Die geförderten Maßnahmen müssen zur Verbesserung der CO2-Bilanz des Gebäudes und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Gebäude durch Energieeinsparungen führen. Solche energetischen Maßnahmen können beispielsweise sein
- energetische Erneuerung von Fenstern, Türen, Dach, Außenwände, Gebäudegrundplatte,
- Erneuerung der technischen Anlagen,
- Verbesserung der Energienutzung (z. B. Wärmerückgewinnung, Tageslichtnutzung, Nutzung effizienter Leuchten, Gebäudeautomation, sommerlicher Wärmeschutz),
- Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Auf der Webseite der IB findet man eine Liste der förderfähigenr Maßnahmen der energetischen Sanierung (www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-kunden/investieren-ausgleichen/sachsen-anhalt-stark-iii). Grundsätzlich sind die Bedingungen der aktuellen EnEV einzuhalten.
Förderverbot
Nicht gefördert werden
- Darlehen zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten,
- Darlehen zur Ablösung von Engagements eines Kreditinstitutes,
- Darlehen zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Objekts,
- Kauf von Immobilien,
- Wohnungen,
- Interimslösungen,
- Eigenleistungen,
- Neu- und Ersatzneubauten,
- Erweiterungsbauten.
6.3 Gebäudevoraussetzungen
Voraussetzungen Gebäude
Trotz Vorliegen der o. g. Voraussetzungen kommt es nur zu einer Förderung, wenn das Förderobjekt folgende weitere Bedingungen erfüllt:
- Handelt es sich bei dem Objekt um eine Kindertageseinrichtung oder Schule, so werden diese nur gefördert, wenn sie sich in einer Gemeinde oder einem Ortsteil mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet.
- Es werden nur Nichtwohngebäude und Infrastrukturen gefördert, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und dem Allgemeinwohl dienen.
- Gefördert werden nur bestehende und bestandssichere Einrichtungen. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass das Objekt 15 Jahre nach Abschluss der Maßnahme zweckgebunden ist.
6.4 Darlehenskonditionen
Laufzeit bis zu 20 Jahren
Die Darlehen werden bis zur vollen Höhe des zu erbringenden Eigenanteils genehmigt. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach der Förderperiode 2014 bis 2020 und der jeweiligen Richtlinie. Für die Rückzahlung können Laufzeiten von 10 oder 20 Jahren vereinbart werden.
Die 1. Zinsbindungsfrist von 10 Jahren (Mindestlaufzeit des Darlehens) ist zinslos. Bereitstellungsprovisionen und Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben. Die Auszahlungsquote beträgt 100 %.
Die Tilgung erfolgt in vierteljährlichen Raten. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens während des Verlaufs der 1. Zinsbindungsfrist ist nicht möglich.
6.5 Voraussetzungen Darlehensnehmer
Kommunalaufsichtliche Genehmigung
Eine antragstellende Kommune ist an die für Kommunen üblichen Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich gilt für die Kommunen, dass
- die Finanzierung des gesamten Vorhabens gesichert sein muss,
- für das Projekt eine kommunalaufsichtliche Genehmigung vorliegt.
Ist der Antragsteller ein freier Träger, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der freie Träger darf sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
- Die Finanzierung des Vorhabens muss vollständig gesichert sein.
- Der freie Träger muss über eine nachhaltige Rentabilität verfügen.
- Es muss erwartet werden können, dass der freie Träger die Bedingungen des Darlehensvertrags einhalten kann.
6.6 Antragstellung
Direktantrag
Die Antragstellung erfolgt auf den Formularen der IB-Bank direkt bei der IB-Bank. Die entsprechenden Antragsformulare können auf der Webseite der IB abgerufen werden (www.ib-sachsen-anhalt.de).
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Gewährung dieser Förderung.