Aufwendungen, die Ihnen für den Unterhalt von Personen entstanden sind, die aus der Ukraine geflohen sind, können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen des § 33a Einkommensteuergesetz vorliegen. Das heißt, Sie haben bedürftige Personen unterhalten, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, nicht aber Geschwister, Tanten und Onkel). In diesen Fällen können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 10.347 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2022) bzw. 10.908 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2023) jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ist die unterstützte Person Ihnen gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn die zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel für diese Person im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Dies ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.

Weitere Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist zudem unter anderem, dass die von Ihnen unterhaltene Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein beziehungsweise nur ein geringes Vermögen besitzt.

Zu den Unterstützungsleistungen im lohnsteuerlichen Bereich siehe IV.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge