1. Unter den Anwendungsbereich des § 146a AO fallen nur sogenannte "EU-Taxameter". Was bedeutet der Begriff "EU-Taxameter"?
Ein Taxameter gilt dann als "EU-Taxameter", wenn dieses konformitätsbewertet ist nach Anhang IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABI. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist (vgl. AEAO zu § 146a Tz. 1.3).
2. Können sowohl ein elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion als auch ein EU-Taxameter/Wegstreckenzähler an ein- und dieselbe TSE angebunden werden?
Ja, sowohl elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion als auch EU-Taxameter/Wegstreckenzähler können an ein- und dieselbe TSE angebunden werden.
Es sind die Vorgaben der BSI TR-03153 an die TSE zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass elektronische Aufzeichnungssysteme (wie EU-Taxameter/ Wegstreckenzähler als auch elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion) jeweils unabhängig von anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen direkt mit der TSE kommunizieren und aufzeichnungspflichtige Daten unmittelbar der TSE zur Absicherung zuführen müssen.
Im Übrigen sind die Vorgaben der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für das jeweilige Aufzeichnungssystem zu beachten (DSFinV-K für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion und DSFinV-TW für EU-Taxameter/Wegstreckenzähler).
3. Dürfen die Zählerstände der EU-Taxameter mit verkürzten Werten an die TSE übergeben werden?
Eine Verkürzung der Werte, zum Beispiel des km-Standes auf nur fünf Stellen, ist nicht zulässig. Bezüglich der Darstellung numerischer Werte wird auf die Vorgaben der DSFinV-TW verwiesen.
4. Unterliegt ein Back-Office-System, in welchem Fahrten erstmalig erfasst bzw. verwaltet werden, dem Anwendungsbereich des § 146a AO?
Beim Back-Office-System handelt es sich grundsätzlich nicht um ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV. Sofern dieses jedoch die Abwicklung und Erfassung von Barzahlungen ermöglicht, unterliegt dieses dem Anwendungsbereich des § 146a AO. Auf die tatsächliche Verwendung dieser Funktion kommt es nicht an.