Nein. Auf die EPP bestand ein gesetzlicher Anspruch (§ 113 Einkommensteuergesetz). Wer zum Kreis der Berechtigten gehörte, erhielt sie ohne weiteren Antrag vom Arbeitgeber oder erhält sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022. Das Auszahlungsverfahren über den Arbeitgeber war ein Massenverfahren. Ein Verzicht auf die Auszahlung durch den Arbeitnehmer ist in § 117 Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen.

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