Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z. B. folgende Fälle:

  • am 1. September 2022 lag kein Dienstverhältnis vor,
  • der Arbeitnehmer war kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
  • der Arbeitgeber gab keine Lohnsteuer-Anmeldung ab,
  • der Arbeitnehmer hatte keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/ Grenzgänger/in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).

Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich "Minijobber“ beschäftigt, für die er die 2 %ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.

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