Die Freistellungsmethode soll verhindern, dass dieselben Einkünfte bei demselben Stpfl. sowohl im In- als auch im Ausland (und damit doppelt) besteuert werden. Diese Methode richtet sich regelmäßig an den Ansässigkeitsstaat; sie kann aber auch den Quellenstaat betreffen. In dem jeweiligen DBA ist die Freistellungsmethode regelmäßig im Methodenartikel[1] geregelt. Sie kann sich aber auch aus den Verteilungsartikeln[2] ergeben. Dies ist der Fall, wenn der entsprechende Artikel regelt, dass die Einkünfte "nur" im Ansässigkeitsstaat bzw. Quellenstaat besteuert werden können. In diesen Fällen wird zwar nicht ausdrücklich eine Freistellung geregelt, aber inhaltlich kommt es zu einer Freistellung der jeweiligen Einkünfte in dem einen Staat, weil diese nur der andere Staat sein Besteuerungsrecht ausüben kann. Sofern der Quellenstaat die Einkünfte freizustellen hat, ergibt sich die Freistellungsmethode ausschließlich aus den Verteilungsartikeln und nicht aus dem Methodenartikel.

Die Freistellungsmethode bestimmt, dass die freizustellenden ausl. Einkünfte aus der Besteuerung im Inland auszunehmen sind. Damit werden die ausl. Einkünfte dem Steuerniveau im Ausland unterworfen (Kapitalimportneutralität). Freistellung der Einkünfte bedeutet, dass die Einkünfte im Staat der Freistellung nicht besteuert werden können. Die Einkünfte dürfen die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen. Sie können allerdings bei der Besteuerung berücksichtigt werden z. B. zur Bestimmung eines progressiven Steuertarifs. Grundsätzlich ist es dafür unerheblich, ob die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert werden oder nicht. Daher vermeidet die Freistellungsmethode regelmäßig auch eine fiktive Doppelbesteuerung. Dadurch kann es, wenn im Ausland keine Besteuerung erfolgt, zur Nichtbesteuerung und damit zu sog. weißen Einkünften kommen. Die Anwendung der Freistellungsmethode steht in einigen DBA unter einem Aktivitätsvorbehalt. Gem. § 20 Abs. 2 AStG sind nur i. S. d. Hinzurechnungsbesteuerung aktive Einkünfte von der Freistellung erfasst.

In welchem Umfang die jeweiligen Einkünfte freizustellen sind, bestimmt sich nach dem Recht des Anwenderstaats. Nach dem nationalen Steuerrecht dieses Staats sind die freigestellten Einkünfte zu ermitteln. Betriebsausgaben, die mit freigestellten Einkünften in Zusammenhang stehen, können gem. § 3c EStG nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

[1] Art. 23 OECD-MA.

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