Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 5
Nach § 18 GewStG entsteht die GewSt mit Ablauf des Ez, für den die entsprechende Festsetzung vorgenommen wird. Entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines GewSt-Bescheids keine Voraussetzung für das Entstehen der GewSt. Für das Entstehen der GewSt-Schuld reicht also – unabhängig von ihrer tatsächlichen Festsetzung – der Ablauf des Ez aus, für den die Festsetzung der GewSt vorzunehmen ist. Dies entspricht nicht nur den Verhältnissen bei den übrigen Ertragsteuern, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach es für das Entstehen der Steuerschuld ohne Einfluss ist, ob und wann die Steuer festgesetzt wird und wann sie zu entrichten ist. Die Festsetzung der GewSt hat nur deklaratorische Wirkung.
Rz. 6
Geltung hat § 18 GewStG auch für den GewSt-Erstattungsanspruch. Er entsteht mit Ablauf des jeweiligen Ez in Höhe der Überzahlung mit der Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt verpfändet, gepfändet oder abgetreten werden kann.
Rz. 7
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO i. V. m. § 18 GewStG kraft Gesetzes. Die durch Tatbestandsverwirklichung mit Ablauf des Ez entstandenen GewSt-Ansprüche sind grundsätzlich nicht änderbar. Nach dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist ein bereits verwirklichter Tatbestand, an den das Gesetz die Entstehung eines Steueranspruchs knüpft, einer Rückgängigmachung, Rückdatierung oder Rückbeziehung tatsächlicher oder rechtlicher Vorgänge entzogen. Ebenfalls unzulässig vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind Steuervereinbarungen und Vergleiche zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner hinsichtlich solcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie sind nichtig. Vereinbarungen über Steueransprüche sind nur dann erlaubt, wenn sie ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind. Vor diesem Hintergrund kann sich der Stpfl. weder zur Zahlung von nach dem GewStG nicht geschuldeter GewSt verpflichten, noch darf die Gemeinde auf die Erhebung geschuldeter GewSt außerhalb von Billigkeitsmaßnahmen verzichten. Unmaßgeblich für das Entstehen des GewSt-Anspruchs ist auch, ob der Stpfl. den Steuertatbestand verwirklichen wollte oder nicht. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob dem Stpfl. die Rechtsfolgen der Tatbestandsverwirklichung bewusst waren oder nicht.
Rz. 8
Tatsächliche Verständigungen, die Unsicherheiten bei der Feststellung des Sachverhalts, der der Besteuerung zugrunde liegt, betreffen, sind zulässig. Sie sind für die Beteiligten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bindend.
Rz. 9
Der GewSt-Anspruch kann auch ohne Verwirklichung des Steuertatbestands entstehen. Dies ist der Fall, wenn und soweit GewSt in einem GewSt-Bescheid festgesetzt wird, die nach dem GewStG nicht besteht. In Betracht kommen kann dies z. B. dann, wenn GewSt für ein nicht der GewSt unterliegendes Unternehmen festgesetzt oder wenn der Gewerbeertrag nicht richtig ermittelt und deshalb die GewSt zu hoch festgesetzt wird. In diesen Fällen hat der GewSt-Bescheid hinsichtlich des Entstehens der GewSt, soweit sie nicht durch Tatbestandsverwirklichung entstanden ist, konstitutive Wirkung. Konstitutive Wirkungen hat der GewSt-Bescheid auch im Hinblick auf steuerliche Nebenleistungen.
Rz. 10
Der GewSt-Anspruch entsteht nach § 18 GewStG mit Ablauf des Ez. Ez ist nach § 14 S. 2 GewStG grundsätzlich das Kj. Besteht die GewSt-Pflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, ist Ez nach § 14 S. 3 GewStG der Zeitraum der GewSt-Pflicht während des Kalenderjahrs. Damit entsteht der GewSt-Anspruch in den Fällen des abgekürzten Ez vor dem Ablauf des Kalenderjahrs. Ist der GewSt-Bescheid ganz oder teilweise konstitutiv für das Entstehen des GewSt-Anspruchs, entsteht die GewSt in dem Zeitpunkt, in dem der GewSt-Bescheid unanfechtbar geworden ist.