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Hinsichtlich der Form des Antrags bestimmt § 1a Abs. 1 S. 2 KStG, dass er nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen ist. Dies entspricht § 31 Abs. 1a S. 1 KStG.[1]

Nach § 1a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 KStG ist auch die Erleichterungsregelung des § 31 Abs. 1a S. 2 KStG entsprechend anwendbar. Danach kann die Finanzbehörde auf Antrag die Option aufgrund eines amtlich vorgeschriebenen Papiervordrucks zulassen. Voraussetzung ist, dass dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist.[2]

Da die Option sowie die KSt-Besteuerung erhebliche Kenntnisse voraussetzt, ist kaum anzunehmen, dass in der Antragstellung durch Datensatz eine unbillige Härte für die Gesellschaft liegen kann. Der Verweis auf § 31 Abs. 1a S. 2 KStG dürfte für die Praxis daher keine nennenswerte Relevanz haben.

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