Rz. 193
Das Gesetz (vgl. Rz. 128) verwendet die Begriffspaare "Gewinnausschüttung und sonstige Leistung" (vgl. § 27 Abs. 1, § 41) und "Ausschüttungen und andere Ausschüttungen" (vgl. § 27 Abs. 3, 28 Abs. 2). Der Zusammenhang dieser Begriffe ergibt sich aus der folgenden Übersicht. Unter "offenen Ausschüttungen" werden dabei Gewinnausschüttungen verstanden, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
Leistung der Körperschaft | ||||
Gewinnausschüttungen i.S.d. § 27 Abs. 1 | { | nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene offene Gewinnausschüttungen; nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene offene Vorabausschüttungen; |
} | Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1 |
offene Vorabausschüttungen für ein laufendes Wirtschaftsjahr; "verunglückte" offene Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen; verdeckte Gewinnausschüttungen; |
} | andere Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3, S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2 | ||
Sonstige Leistungen i.S.d. § 41 | { | Bedienung beteiligungsähnlicher Genussrechte; Vergütungen für Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a; organschaftliche Ausgleichszahlungen; Kapitalherabsetzung mit Auskehrung an die Anteilseigner, wenn hierzu verwendbares Eigenkapital als verwendet gilt; Rückzahlung von Eigenkapital, das kein Nennkapital ist; Auskehrung von Liquidationsraten; Gewinnabführung aufgrund von fehlgeschlagener Organschaft; Zinsen auf Geschäftsguthaben nach § 21a GenG; nach § 22 nicht abziehbare genossenschaftliche Rückvergütungen. |
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