Rz. 193

Das Gesetz (vgl. Rz. 128) verwendet die Begriffspaare "Gewinnausschüttung und sonstige Leistung" (vgl. § 27 Abs. 1, § 41) und "Ausschüttungen und andere Ausschüttungen" (vgl. § 27 Abs. 3, 28 Abs. 2). Der Zusammenhang dieser Begriffe ergibt sich aus der folgenden Übersicht. Unter "offenen Ausschüttungen" werden dabei Gewinnausschüttungen verstanden, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.

 
Leistung der Körperschaft
Gewinnausschüttungen i.S.d. § 27 Abs. 1 {

nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene offene Gewinnausschüttungen;

nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossene offene Vorabausschüttungen;
} Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1

offene Vorabausschüttungen für ein laufendes Wirtschaftsjahr;

"verunglückte" offene Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen;

verdeckte Gewinnausschüttungen;
} andere Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3, S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2
Sonstige Leistungen i.S.d. § 41 {

Bedienung beteiligungsähnlicher Genussrechte;

Vergütungen für Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a;

organschaftliche Ausgleichszahlungen;

Kapitalherabsetzung mit Auskehrung an die Anteilseigner, wenn hierzu verwendbares Eigenkapital als verwendet gilt;

Rückzahlung von Eigenkapital, das kein Nennkapital ist;

Auskehrung von Liquidationsraten;

Gewinnabführung aufgrund von fehlgeschlagener Organschaft;

Zinsen auf Geschäftsguthaben nach § 21a GenG;

nach § 22 nicht abziehbare genossenschaftliche Rückvergütungen.

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