Rz. 121a

Mit Wirkung ab Vz 1994 ist § 30 Abs. 2 Nr. 1 durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] erweitert worden. Danach sind in das EK 01 auch solche Eigenkapitalanteile einzustellen, die nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.

§ 8b Abs. 1 erfaßt Einkünfte, die ihrer Natur nach inländische Einkünfte sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben; ohne die ausdrückliche Anordnung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 wären die diesbezüglichen Vermögensmehrungen daher in das EK 02 einzustellen. Die Einstellung in das EK 01 ist aber gerechtfertigt, da es sich um weitergeschüttete ausländische Einkünfte handelt. Nach § 8b Abs. 1 bleiben Ausschüttungen einer inländischen Anrechnungskörperschaft, die diese aus dem EK 01 finanziert, bei dem Anteilseigner außer Ansatz, wenn dieser eine Körperschaft ist. Der Sache nach werden damit steuerfreie ausländische Einkünfte im Wege der Ausschüttung in der Weise auf den Anteilseigner übertragen, daß die Steuerfreiheit erhalten bleibt; da diese Einkünfte auch bei dem Anteilsinhaber in das EK 01 eingestellt werden, kann der Vorgang als eine "Übertragung von EK 01 zwischen Anrechnungskörperschaften" betrachtet werden.

Ebenfalls in das EK 01 einzustellen sind Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 1, denen die steuerliche Berücksichtigung versagt wird. Es sind dies bei dem Anteilseigner anfallende ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibung, Anteilsveräußerung, Liquidation oder Kapitalherabsetzung bei der ausschüttenden Gesellschaft, die auf die steuerfreie Ausschüttung aus dem EK 01 zurückzuführen sind. Da die Ausschüttung steuerfrei ist, dürfen die mit dieser Ausschüttung zusammenhängenden Gewinnminderungen das Einkommen bei dem Anteilseigner nicht mindern. Diese steuerlich nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen sind bei dem Anteilseigner nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 als Negativbetrag in das EK 01 einzustellen (zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 vgl. § 8b Rz. 6ff.).

Entsprechendes gilt für die steuerfreien Einkünfte nach § 8b Abs. 2. Nach dieser Vorschrift bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft sowie aus Auflösung und Herabsetzung des Nennkapitals bei dem inländischen Gesellschafter außer Ansatz, wenn dieser eine Körperschaft ist, wenn Gewinnausschüttungen dem Grunde nach steuerbefreit gewesen wären. Ist der inländische Gesellschafter eine Anrechnungskörperschaft, sind die danach steuerfrei bleibenden Gewinne nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 in das EK 01 einzustellen. Da es sich in den Fällen der genannten Art um ausländische Einkünfte handelt[2], wären diese Einkünfte auch ohne die ausdrückliche Regelung in § 30 Abs. 2 Nr. 1 in das EK 01 einzustellen (zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 8b Abs. 2 vgl. § 8b Rz. 26ff.). Entsprechendes gilt für steuerlich nicht objektbare Verluste nach § 8b Abs. 2 S. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24.3.1999[3].

[1] BStBl I 1993, 774.
[3] BStBl I 1999, 304.

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