Rz. 123

Zu den dem EK 02 zuzuordnenden Einnahmen gehören alle aus dem Inland bezogenen steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 EStG, soweit sie bei juristischen Personen anfallen können, insbesondere steuerfreie Sanierungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG (bis Vz 1997), ferner steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3a EStG (aufgehoben ab Vz 1992). Die Höhe des Zugangs zum EK 02 wird in diesen Fällen durch den Betrag der steuerfreien Einnahmen bestimmt, der bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt wird.

Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Betriebsausgaben abziehbar[1]. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen. Steuerfrei bleibt somit letztlich der Unterschiedsbetrag zwischen den steuerfreien Einnahmen einerseits und den mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben andererseits, d. h. die Einkünfte, die aus den steuerfreien Einnahmen herrühren. Die gem. § 3c EStG nichtabziehbaren Aufwendungen sind daher folgerichtig nicht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 dem EK 40 zu entnehmen, sondern dem EK 02 zuzuordnen. Bei der Zuordnung von gem. § 3c EStG nichtabziehbaren Ausgaben zum EK 02 kommt es wie bei der Einkommensermittlung nur darauf an, daß die Ausgaben in ursächlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ein gleichzeitiger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.

Ist der Schulderlaß im Wege der Sanierung nur gegen Besserungsschein erfolgt, tritt der Erlaß nur unter einer auflösenden Bedingung ein; die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital durch die Sanierung ist nur vorläufig. Tritt die in dem Besserungsschein enthaltene Bedingung ein, lebt die Verbindlichkeit wieder auf. In der Handels- und Steuerbilanz wandelt sich Eigenkapital in Fremdkapital um, bilanziell entsteht ein Verlust. Dieser Verlust ist nach § 3c EStG, als Spiegelbild des steuerfreien Sanierungsgewinns, nicht abzugsfähig[2]. In der Gliederungsrechnung vermindert sich das Eigenkapital entsprechend dem Vorgang in der Steuerbilanz; diese Verminderung des Eigenkapitals ist durch Einstellung eines entsprechenden Negativbetrages in das EK 02 darzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ausschüttung, auch wenn ein Gesellschafter beteiligt war; die Ausschüttungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 gilt also nicht[3].

 

Rz. 124

einstweilen frei

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