Rz. 126

In das EK 02 eingestellt werden auch Vermögensminderungen, die durch Verluste verursacht sind. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Verluste, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden und die steuerlich abzugsfähig sind; es handelt sich hierbei um den dem Jahresfehlbetrag entsprechenden Betrag i.S.d. § 275 Abs. 3 Nr. 19 HGB, d. h. das Ergebnis eines Wirtschaftsjahres ist negativ;
  • Verluste aus bestimmten Aktivitäten, die steuerlich nicht oder noch nicht abzugsfähig sind. Diese Verluste können vorliegen, auch wenn das Jahresergebnis positiv ist. Sie werden dann bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, erhöhen also das positive Jahresergebnis bzw. vermindern das negative Jahresergebnis.

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