Rz. 2

§ 38a gilt, als Vorschrift für das Anrechnungsverfahren, nur für Anrechnungskörperschaften (persönlicher Regelungsbereich). Abs. 1 spricht zwar nur davon, daß eine Kapitalgesellschaft gespalten wird, nach § 43 gilt dies aber entsprechend für die Spaltung anderer Anrechnungskörperschaften. Mit der Beschränkung des Geltungsbereichs auf Anrechnungskörperschaften ist gleichzeitig gesagt, daß es sich um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft handeln muß (vgl. § 27 Abs. 1).

Die übernehmende Gesellschaft muß ebenfalls eine Anrechnungskörperschaft sein, also eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft i.S.d. § 43. § 38a erfaßt daher nur die Vermögensübertragung im Wege der Spaltung von einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere Anrechnungskörperschaft.

 

Rz. 3

Der sachliche Anwendungsbereich des § 38a beschränkt sich auf die Aufspaltung und Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 1, 2 UmwG. Hinsichtlich der Spaltung korrespondiert § 38a KStG mit § 15 UmwStG[1]. Nicht erfaßt wird aus dem Regelungsbereich des § 15 UmwStG die spaltungsähnliche Vermögensübertragung i.S.d. § 174 Abs. 2 UmwG, da in diesen Fällen nicht auf beiden Seiten Anrechnungskörperschaften beteiligt sind.

 

Rz. 4

Ebenfalls nicht unter den Regelungsbereich des § 38a fällt die Spaltung von einer Anrechnungskörperschaft auf eine Personengesellschaft[2].

[1] Zu Einzelheiten der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelung der Spaltung vgl. daher § 15 UmwStG.
[2] Zu diesen Fällen vgl. § 16 UmwStG.

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