Rz. 17

Abs. 1 S. 3 enthält ein Verbot der steuerlichen Berücksichtigung von ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1. Soweit die Ausschüttungen der Anrechnungskörperschaft bei der Anrechnungskörperschaft als Anteilsinhaber das Einkommen nicht erhöht haben, weil die Ausschüttung aus dem EK 01 erfolgte, sollen darauf beruhende Gewinnminderungen das Einkommen nicht mindern.

Die Vorschrift ähnelt in der Konzeption Abs. 6, wo ebenfalls ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn sie auf steuerfreien Ausschüttungen beruhen. Abs. 6 erfasst aber die Fälle, in denen die ausländische Körperschaft Ausschüttungen erbringt, die bei der inländischen Körperschaft steuerfrei oder steuerbegünstigt sind, bei einer inländischen Anrechnungskörperschaft also in das EK 01 eingestellt werden. Abs. 1 S. 3 betrifft dann die Weiterausschüttung dieser in das EK 01 eingestellten ausländischen Einkünfte durch eine inländische Anrechnungskörperschaft. Es entsteht damit folgende Ausschüttungs- und Regelungskette:

 
  Ausländische Körperschaft
  Ausschüttung
   
  inländische Anrechnungskörperschaft A
  Ausschüttung steuerfrei (DBA), Einstellung in EK 01
  ausschüttungsbedingte Gewinnminderung der Anteile an ausländischer Körperschaft steuerlich nicht möglich (§ 8b Abs. 6)
  Weiterausschüttung aus EK 01 an Anrechnungskörperschaft B; die Ausschüttung ruft keine Körperschaftsteuererhöhung hervor.
   
  inländische Anrechnungskörperschaft B
  Ausschüttung aus EK 01 steuerfrei (§ 8b Abs. 1 S. 1), Einstellung in EK 01 ausschüttungsbedingte Gewinnminderung der Anteile an Anrechnungskörperschaft A steuerlich nicht möglich (§ 8b Abs. 1 S. 3)
  Weiterausschüttung aus EK 01 an Anteilseigner, der keine Anrechnungskörperschaft ist; die Ausschüttung ruft keine Körperschaftsteuererhöhung hervor
   
  inländischer Anteilseigner, der nicht Anrechnungskörperschaft ist
  Ausschüttung aus EK 01 steuerpflichtig, keine Anrechnung (vgl. Rz. 9)
  ausschüttungsbedingte Gewinnminderung der Anteile an Anrechnungskörperschaft B steuerlich anzusetzen.
 

Rz. 18

Gewinnminderungen, die aus einer Minderung des Ansatzes der Beteiligung der aus dem EK 01 ausschüttenden Anrechnungskörperschaft in der Steuerbilanz der empfangenden Körperschaft resultieren, werden bei Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 genannten Voraussetzungen steuerlich nicht berücksichtigt, d. h. bei der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet. Betroffene Gewinnminderungen sind:

  • Gewinnminderung durch Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes. Zu einer Teilwertabschreibung kann es kommen, wenn die Anteile erworben wurden und dabei wegen des bestehenden EK 01 ein Aufpreis gezahlt wurde.
  • Gewinnminderung bei Veräußerung der Beteiligung oder Teile, wobei der Veräußerungserlös unter dem — anteiligen — Buchwert der Anteile liegt. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung, insbesondere also Kauf und Tausch, aber auch eine Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Nicht betroffen sind verdeckte Einlagen, die mangels Entgeltlichkeit nicht unter den Begriff der Veräußerung fallen[1].
  • Gewinnminderung bei Auflösung der Anrechnungskörperschaft, die aus dem EK 01 ausgeschüttet hat, wobei der — anteilige — Liquidationserlös unter dem Buchwert der Beteiligung liegt.
  • Gewinnminderung aus der Herabsetzung des Nennkapitals der Anrechnungskörperschaft, die die Ausschüttung aus dem EK 01 vorgenommen hat. Eine Gewinnminderung aus der Herabsetzung von Nennkapital kann nur eintreten, wenn die Kapitalherabsetzung wie eine Ausschüttung behandelt wird; nur dann kann sie auch mit einer Auskehrung aus dem EK 01 ursächlich zusammenhängen. Damit ist der Fall angesprochen, dass das herabgesetzte Nennkapital nach § 29 Abs. 3 zum verwendbaren Eigenkapital gehört. Wird dieses Nennkapital herabgesetzt und an den Anteilseigner ausgezahlt, wird der Vorgang wie eine Gewinnausschüttung behandelt. Soweit dabei eine Finanzierung aus dem EK 01 erfolgt, greift die Rechtsfolge des § 8b Abs. 1 ein. Soweit die Anschaffungskosten durch ein Aufgeld bei Erwerb der Anteile erhöht waren, kann die Kapitalherabsetzung, ebenso wie eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung, zu einer ausschüttungsbedingten Herabsetzung des Buchwertansatzes und damit einer Gewinnminderung führen.

Dagegen wirken sich Gewinnminderungen aus der Rückzahlung von Einlagen, die nicht zu Nennkapital geführt haben, nicht aus. Eine Rückzahlung von Einlagen kann nicht im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen; daher kann der Ansatz der Gewinnminderung nicht auf die Ausschüttung des EK 01 zurückzuführen sein.

§ 8b Abs. 1 S. 3 schließt "Gewinnminderungen" von der steuerlichen Berücksichtigung aus, nicht "Verluste" (z. B. Veräußerungs-, Liquidationsverluste). Damit wird klargestellt, dass die Gewinnminderung nicht zu einem Verlust der sie erleidenden Anrechnungskörperschaft führen muss. Der steuerliche Ansatz der Gewinnminderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die s...

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