Rz. 1

§ 25 KStG gewährt Genossenschaften und Vereinen (Rz. 15) als Subventionsmaßnahme einen Freibetrag von 15.000 EUR (Rz. 17), wenn sich deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 24) oder der gemeinschaftlichen Tierhaltung (Rz. 33) beschränkt.

 

Rz. 2

Abs. 1 nennt in Satz 1 den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (Rz. 15ff.) und bestimmt vor allem in Satz 2 die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags (Rz. 24ff.).

 

Rz. 3

Abs. 2 erweitert die Regelung für den Fall der gemeinschaftlichen Tierhaltung (Rz. 33).

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