Rz. 15

Mit Genossenschaften sind die von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfassten Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE), gemeint. Eine Legaldefinition der Genossenschaft findet sich in § 1 Abs. 1 GenG. Letztlich geht es um Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften i. S. d. § 3 Abs. 2 KStG. Mit Vereinen sind die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG erfassten rechtsfähigen Vereine ("sonstige juristische Personen des privaten Rechts") und die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) gemeint. Für alle gilt die spezielle Tätigkeitsvoraussetzung (Rz. 24).

 

Rz. 16

Da der Freibetrag pro Vz gewährt wird, ist es ohne Bedeutung, wie lange die Steuerpflicht während des Vz bestanden hat. Das Gesetz drückt dies bereits dadurch aus, dass der Freibetrag auch im Vz der Gründung gewährt wird, obwohl bei einer Gründung im Laufe des Vz die Steuerpflicht nicht während des ganzen Vz bestanden hat. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig zu kürzen. Darüber hinaus können die erfassten Körperschaften unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

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