Rz. 1

§ 38 KStG knüpft an die Feststellung des EK 02 nach § 36 Abs. 7 KStG an.

 

Rz. 2

Der Bestand an (ehemaligem) EK 02 war mit einer latenten Steuererhöhung nach § 27 Abs. 1 KStG a. F. belastet, die zum Tragen kam, wenn und soweit unter Verwendung des EK 02 eine Ausschüttung finanziert wurde.[1] Ebenso wie der Stpfl. bei der Umstellung auf das neue System nicht das Anrechnungsguthaben verlieren sollte, hat der Gesetzgeber es als unangemessen angesehen, den Stpfl. allein wegen der Systemumstellung von dieser latenten Belastung zu befreien. Aus diesem Grund wird die KSt-Belastung während der Übergangsfrist von 18 Jahren noch realisiert.

 

Rz. 3

Anders als bei § 37 KStG wurde der Bestand an EK 02 nicht in einen "KSt-Erhöhungsbetrag" als latente Belastung umgerechnet. Vielmehr wurde weiterhin der (fortgeschriebene) Bestand an EK 02 festgestellt. Durch Gesetz v. 20.12.2007[2] wurde die Regelung durch die Abs. 4-10 jedoch umgestaltet, indem aus dem auf den 31.12.2006 ermittelten Bestand des EK 02 ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ermittelt wird, der in 10 gleichen Jahresraten zu entrichten ist.

Rz. 4 einstweilen frei

[1] Unter "KSt a. F." wird im Folgenden das KStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 14.7.1999, BGBl I 1999, 817, zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.7.2000, BStBl I 2000, 1192, verstanden.
[2] BStBl I 2008, 218.

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