Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 61
Die Neuregelung enthält verstreut über die Abs. 4–6 einige verfahrensrechtliche Vorschriften. Bei diesen verfahrensrechtlichen Regelungen ist zwischen dem "Betrag nach Abs. 1", d. h. dem noch vorhandenen ehemaligen EK 02, und dem Erhöhungsbetrag, der aus diesem ehemaligen EK 02 ermittelt wird, zu unterscheiden.
Nach Abs. 4 S. 1 wird der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Betrag an ehemaligem EK 02 auf den 31.12.2006 bzw. bei einer Vermögensverteilung im Rahmen einer Liquidation nach dem 31.12.2006 auf den Schluss des letzten vor dem 1.1.2007 endenden Besteuerungszeitraums letztmalig ermittelt und auf diesen Zeitpunkt festgestellt. Die Formulierung "festgestellt" bedeutet, dass die Feststellung durch einen gesonderten Feststellungsbescheid i. S. d. § 179 AO erfolgt, auf den die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anwendbar sind. Als Feststellungsbescheid ist dieser Bescheid der Bestandskraft fähig und unterliegt der Feststellungsverjährung (vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 181 AO Rz. 2).
Der Feststellungsbescheid auf den 31.12.2006 bzw. bei Liquidation auf den abweichenden Zeitpunkt ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsanspruchs.
Rz. 62
Nach Abs. 6 S. 1 entsteht der Körperschaftsteuererhöhungsanspruch auf den 1.1.2007 und wird auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Dies erfolgt durch Steuerbescheid, der Folgebescheid zu der letztmaligen Feststellung des ehemaligen EK 02 ist. Dieser Steuerbescheid ist in seiner Bestandskraft und hinsichtlich der Festsetzungsverjährung von dem Feststellungsbescheid abhängig. Abs. 6 S. 9 enthält jedoch eine besondere Ablaufhemmung für den Bescheid über die Festsetzung des Erhöhungsbetrags, nicht auch für die Feststellung des ehemaligen EK 02. Die Frist für die Festsetzung des Erhöhungsbetrags läuft danach nicht vor Ablauf des Jahrs ab, in dem die letzte Jahresrate fällig wird. Im Regelfall läuft die Festsetzungsfrist daher nicht vor dem 31.12.2017 ab. Der Sinn dieser Ablaufhemmung erschließt sich nur mittelbar. Da der Bescheid über die Festsetzung des Erhöhungsbetrags Folgebescheid zu dem Feststellungsbescheid über das ehemalige EK 02 ist, der Erhöhungsbetrag also verfahrensrechtlich an die gesonderte Feststellung des ehemaligen EK 02 gebunden ist, setzt die Änderung des Festsetzungsbescheids über die Körperschaftsteuererhöhung eine entsprechende (vorherige) Änderung des Feststellungsbescheids über das ehemalige EK 02 voraus. Von der Ablaufhemmung bis zum 31.12.2017 kann also nicht isoliert für den Festsetzungsbescheid, sondern nur für den Feststellungsbescheid Gebrauch gemacht werden. Die Ablaufhemmung für den Festsetzungsbescheid wirkt aber mittelbar auch für den Feststellungsbescheid über das ehemalige EK 02, und zwar über § 181 Abs. 5 AO. Danach läuft die Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid (Bescheid über die Feststellung des ehemaligen EK 02) nicht ab, solange sie für den Folgebescheid (Bescheid über die Festsetzung der Körperschaftsteuererhöhung) noch nicht abgelaufen ist. Gesetzestechnisch einfacher wäre es gewesen, die Ablaufhemmung an den Feststellungsbescheid anzuknüpfen, was nach § 171 Abs. 10 AO zu einer entsprechenden Ablaufhemmung für den Steuerbescheid (Folgebescheid) geführt hätte.
Die Ablaufhemmung des Abs. 6 S. 9 gilt auch in den Fällen des Abs. 7, also bei antragsgemäßer Zahlung auf einen früheren Zeitpunkt. Die Festsetzungsfrist für den Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags endet dann nicht vor Ablauf des Jahrs, auf dessen 30.9. die Zahlung in einer Summe erfolgt. Spätestens endet die Festsetzungsfrist in diesen Fällen am 31.12.2015.
Die Festsetzung der Körperschaftsteuererhöhung betrifft nach Abs. 6 S. 4 den gesamten Anspruch, also auch die später fällig werdenden Raten. Nach Abs. 5 S. 3 ist jedoch eine Kleinbetragsregelung anzuwenden (vgl. Rz. 57).
Rz. 63
Haushaltsrechtlich gilt nach Abs. 10 die Bestimmung des § 37 Abs. 7 S. 2 KStG entsprechend. Danach gehört die pauschale Abgeltung haushaltsrechtlich zu dem Aufkommen der KSt und steht den gleichen Steuergläubigern zu wie die regelmäßige KSt.