Rz. 11

§ 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der übertragenden Körperschaft auf § 11 UmwStG. Der Verweis auf § 11 Abs. 3 UmwStG ist aufgrund der Beschränkung der GewSt auf das Inland gewerbesteuerlich ohne Bedeutung.[1]

[1] Roser, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 19 UmwStG Rz. 12.

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