Rz. 37

Die Einlage einbringungsgeborener Anteile aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein und desselben Steuerpflichtigen ist keine Veräußerung i. S. von § 21 Abs. 1 UmwStG, sie erfüllt auch keinen der in § 21 Abs. 2 UmwStG aufgeführten, der Veräußerung gleichgestellten Tatbestände. Denn es ändert sich nichts an der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Anteile[1]. Gehören die ein­bringungsgeborenen Anteile zum Betriebsvermögen, so gelten diesbezüglich die ­allgemeinen steuerrechtlichen Regeln. § 21 UmwStG begründet insoweit kein Sonderrecht. Auch nach der Einlage bleibt die Steuerverstrickung nach § 21 UmwStG bestehen[2]. Während der Zugehörigkeit einbringungsgeborener Anteile zum Betriebsvermögen besteht die Möglichkeit der Teilwertabschreibung.

 

Rz. 38

Auch eine Entnahme aus einem Betriebsvermögen stellt keinen gewinnrealisierenden Tatbestand i. S. von § 21 UmwStG dar. Auch nach der Entnahme bleiben die Anteile nach § 21 UmwStG steuerverstrickt. Dennoch kann die Entnahme zu einem Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert, höchstens aber den Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme (vgl. hierzu das Beispiel unter Rz. 126).

 

Rz. 39

Bei einer späteren Veräußerung der entnommenen einbringungsgeborenen Anteile ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht von den Anschaffungskosten i. S. von § 20 Abs. 4 UmwStG, sondern vom Entnahmewert auszugehen[3]. Die Verwaltung hat damit ihren früheren Standpunkt aufgegeben, die Gewinnrealisierungstatbestände des § 21 UmwStG stellten eine abschließende Regelung zur Erfassung der stillen Reserven dar, mit der Folge, dass als Entnahmewert die Anschaffungskosten i. S. von § 20 Abs. 4 UmwStG anzusetzen seien[4].

 

Rz. 40

 
Praxis-Beispiel

Einbringungsgeborene Anteile werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG zu den Anschaffungskosten (vgl. § 20 Abs. 4 UmwStG) von 200.000 EUR in ein Betriebsvermögen eingelegt. Während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen wird ihr Wert auf den niedrigeren Teilwert von 100.000 EUR abgeschrieben. Die Anteile werden zum später gestiegenen Teilwert von 150.000 EUR entnommen. Es entsteht ein Entnahmegewinn i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert[5] und dem Teilwert von 150.000 EUR = 50.000 EUR. Bei einer späteren Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 21 UmwStG ist von dem Entnahmewert von 150.000 EUR anstelle der Anschaffungskosten von 200.000 EUR auszugehen.

 

Rz. 41

Zur Gewerbesteuer bei der Entnahme einbringungsgeborener Anteile wird auf Rz. 128 verwiesen.

[1] Vgl. BFH v. 21.10.1976, IV R 210/72, BStBl II 1976, 145; zur Bewertung der Einlage vgl. Rz. 117.
[5] 100.000 EUR.

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