Rz. 116e

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Denn Veräußerungen im Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen ist der Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn die Anteile zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert werden und diese Veräußerung nicht von der Gewerbesteuer erfasst wird[1]. Im Übrigen ist die Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine natürliche Person einbringungsgeborene Anteile veräußert, die aus einer Einbringung einer mehrheitsverschaffenden Beteiligung i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG hervorgegangen sind, die zu seinem Betriebsvermögen gehört hat[2]. Ein Gewinn bleibt jedoch gewerbesteuerfrei, wenn die Veräußerung des eingebrachten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewerbesteuerfrei gewesen wäre[3].

 

Rz. 116f

Gewinne aus der Veräußerung von durch Kapitalgesellschaften gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen sind grundsätzlich nach § 8b Abs. 2 KStG ebenso gewerbe- wie körperschaftsteuerfrei, ohne dass die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG eingreift. Da es sich jedoch um einbringungsgeborene Anteile handelt, gilt die Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 KStG, also insbesondere nach Ablauf der siebenjährigen Behaltefrist. Gehört die einbringungsgeborene Beteiligung zum Betriebsvermögen einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn stets gewerbesteuerpflichtig nach § 7 Satz 2 GewStG.

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