Rz. 31
Ausweislich des § 20 Abs. 6 UmwStG gilt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge auch der Rechtsnachfolger des Einbringenden als (derivativ) Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG.[1]
Rz. 32 einstweilen frei
Rz. 33
Von einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG ist in allen Fällen auszugehen, in denen die sperrfristverstrickten Anteile unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Allerdings darf es sich bei diesem anderen Rechtsträger nicht um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handeln, weil dann vorrangig der Ersatztatbestand nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG zur Anwendung käme.
Rz. 34 einstweilen frei
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