Rz. 106

Nach § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der übernehmenden Gesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt.

 

Rz. 107

Erfolgt die Einbringung dagegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG, tritt nach § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, wobei entsprechend § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG gewisse Modifikationen bei den Abschreibungsmodalitäten zu beachten sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge