Rz. 106
Nach § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der übernehmenden Gesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt.
Rz. 107
Erfolgt die Einbringung dagegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG, tritt nach § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, wobei entsprechend § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG gewisse Modifikationen bei den Abschreibungsmodalitäten zu beachten sind.
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