Rz. 94
In seiner ursprünglichen Fassung stellte § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG zur Festlegung seines Anwendungsbereichs darauf ab, dass "der Einbringende keine durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person" ist. Streitig war hierbei, ob Kapitalgesellschaften, die zwar grundsätzlich zu den durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen gehören, aber im Fall einer Anteilsveräußerung gem. § 8b Abs. 7 oder 8 KStG nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG fallen, zu den durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen gehören. Die wohl h. M. war der Ansicht, dass § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG nach seinem Wortlaut nur auf die personelle, nicht aber auf die sachliche Begünstigung abstellte, sodass Einbringungen durch Körperschaften generell nicht unter den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG fielen.
Rz. 95
Durch das Gesetz v. 21.3.2013[1] wurde § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG dahingehend geändert, dass fortan alle Einbringungen erfasst werden, "soweit der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile beim Einbringenden nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre". Damit grenzt § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG zweifelsfrei nur noch die eingebrachten Anteile aus seinem Anwendungsbereich aus, die bereits vor der Einbringung gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerbegünstigt hätten veräußert werden können. Wäre der Gewinn aus der Veräußerung nach § 8b Abs. 7 oder 8 KStG steuerpflichtig gewesen, ist § 24 Abs. 5 UmwStG daher anzuwenden.
Rz. 96
Nach Auffassung des Gesetzgebers soll es sich bei dieser Neufassung des § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG wohl lediglich um eine Klarstellung handeln, sodass es einer zeitlichen Anwendungsregelung nicht bedurfte.[2] Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Gesetzesänderung, die sehr wohl einer zeitlichen Anwendungsregelung bedurft hätte.
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