Rz. 29
Neben der abstrakten Unterhaltsberechtigung muss zivilrechtlich auch eine konkrete Unterhaltspflicht bestehen. Dies setzt die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers voraus. Der Unterhaltsberechtigte muss insoweit außerstande sein, sich selbst zu versorgen. Dies setzt einerseits die Vermögenslosigkeit, andererseits auch ein mangelndes eigenes Einkommen voraus.
Rz. 30
Vermögenslosigkeit ist nicht mit dem Begriff der Mittellosigkeit gleichzusetzen. Bereits zivilrechtlich ist anerkannt, dass vorhandenes Vermögen nicht vollständig zu verbrauchen ist, bevor eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Zunächst darf dem Unterhaltsberechtigten ein Notgroschen verbleiben. Darüber hinaus bleibt Vermögen unberücksichtigt, das Erträge abwirft, die wiederum bei der Höhe des zu beziehenden Unterhalts berücksichtigt werden. Letztlich ist die Entscheidung darüber, ob vorhandenes Vermögen zu verbrauchen ist oder ob Unterhalt gezahlt werden muss, eine Entscheidung unter Abwägung vorhandener Interessen im Einzelfall. Teilweise wird das Sozialhilferecht herangezogen, um Orientierungslinien zu erhalten. Eine generelle Unverwertbarkeit von Vermögen kann nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist. An der Verwertbarkeit des Vermögens kann es daher fehlen, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen.
Eine Ergänzung hierzu enthält § 33a Abs. 1 S. 4 2. Halbs. EStG. Voraussetzung des Abzugs der Unterhaltsaufwendungen ist, dass "die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt unberücksichtigt."
Zur Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens ist grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich. Hierbei ist eine Nettobetrachtung maßgeblich, d. h. vorhandene Vermögenswerte sind entsprechend um bestehende Verpflichtungen zu kürzen. Hierzu zählen auch dingliche Veräußerungs- bzw. Belastungsverbote sowie ein bestehender Nießbrauch.
Rz. 31
Die Finanzverwaltung beanstandet eigenes Vermögen bis zu einer Höhe von 15.500 EUR nicht (R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR 2012). Der BFH hat diese Grenze zwischenzeitlich mehrfach anerkannt. Da dieser Betrag typischerweise über der Grenze des Schonvermögens gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II liegt, ist dieser auch Jahre nach der Einführung nicht zu erhöhen, sondern besteht unverändert fort. Zusätzlich normiert das Gesetz, dass ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht zu berücksichtigen ist (§ 52 Abs. 46 EStG). Die Angemessenheit richtet sich nach der Anzahl der Bewohner und der vorhandenen Quadratmeter. Für einen Vier-Personen-Haushalt gelten bis zu 130 m² Wohnfläche als angemessen, sofern ein Haus bewohnt, sowie 120 m², sofern eine Wohnung bewohnt wird. Obgleich die Regelung nicht unkritisch betrachtet wird, ist die Ausnahme m. E. sachgerecht. Eine Forderung nach der Verwertung selbst bewohnten angemessenen Grundvermögens ist geradezu widersinnig. Es ist zwar richtig, dass die Unterhaltszahlungen des Stpfl. bis zum Verbrauch dieses Vermögens geringer aus- oder gar nicht anfallen würden. Sobald das Vermögen jedoch verbraucht ist, würden höhere Aufwendungen anfallen, da zu den typischen Unterhaltsaufwendungen auch die Kosten der Wohnung (Miete) zählen. Je nach Dauer und Höhe können diese Kosten die vorherige "Ersparnis" wesentlich übersteigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 33a EStG an die Leistungsfähigkeit des Stpfl. und nicht an das sozialrechtlich abzusichernde Existenzminimum anknüpft. Der Verbrauch von Vermögenssubstanz mindert indes die Leistungsfähigkeit des Stpfl., sodass eine im Vergleich zum Sozialrecht großzügigere Verschonung eigenen Vermögens gerechtfertigt erscheint. Hierdurch wird zudem ausgeschlossen, dass eine geringe Leistungsfähigkeit des Unterhaltsbedürftigen einer Bedürftigkeit gem. Sozialrecht entsprechen muss, damit Aufwendungen beim Unterhaltsverpflichteten steuerlich abzugsfähig sind.
Im Sozialhilferecht sind Erweiterungen des Schonvermögens eingetreten
Z. B. lt. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII muss sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i. S. v. § 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 SGB IX) oder von blinden Menschen (§ 72 SGB XII) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, nicht eingesetzt werden.
Rz. 32
Davon abgesehen, wird das bestehende Hausgrundstück bereits dadurch berücksichtigt, dass die Unterhaltszahlungen gerade nicht Aufwendungen für die Miete umfassen. Dementsprechend ist eine indirekte Berücksichtigung bei der Höhe bereits vorhanden....