Rz. 34

Andere Zuschläge sind nicht steuerfrei, so etwa der Gefahrenzuschlag im Kampfmittelräumdienst.[1] Die Zuschläge sind auch dann nicht begünstigt, auch wenn sie ebenfalls einen Ausgleich für "besonderes Arbeitsleid" darstellen (so der eigentliche Normzweck, s. Rz. 8).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge