Rz. 66

Für den Zufluss von Gewinnanteilen (Dividenden) und anderen Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, kommt es darauf an, ob und ggf. welche Bestimmungen im Gewinnverteilungsbeschluss über den Tag der Auszahlung getroffen werden.

Zum Gewinnverteilungsbeschluss und zu den dafür maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften vgl. § 20 EStG a. F. Rz. 27f.

 

Rz. 67

Die besonderen Vorschriften zur Bestimmung des für KapESt-Zwecke maßgeblichen Zuflusszeitpunkts sind auch auf "künstliche Dividenden" bzw. Dividendenkompensationszahlungen (vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 123ff.) anzuwenden. Dies wurde durch G. v. 13.12.2006[1] als Folge der Ausweitung der KapESt-Pflicht auf Erträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG geregelt.

[1] BGBl I 2006, 2878.

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