Rz. 301

Bezüge aus einer Kapitalherabsetzung oder Auflösung einer Körperschaft können zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Bei Kapitalherabsetzung (Rückzahlung von Nennkapital) ist das der Fall, wenn und soweit das Nennkapital aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen in Eigenkapital stammt und die Beträge als Sonderausweis festgestellt worden sind.[1] Entsprechendes gilt für die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Dann zählen die Liquidationsauskehrungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit hierfür Eigenkapital, das aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen entstanden war, verwendet wird. Beide Arten der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden auch von der beschr. Steuerpflicht erfasst, wenn die Körperschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat. Die Erträge unterliegen einer KapESt von 25 %. Ist Anteilseigner eine Körperschaft, gilt die Reduzierung auf 15 % nach § 44a Abs. 9 S. 1 EStG (Rz. 298).

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